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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.07.2002 - 8 C 2/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 C 2/02 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Juli 2002 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Brandenburg; 25.04.2001; OVG 1 A 81/00
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und P o s t i e r beschlossen:
werden gemäß § 65 Abs. 2, § 142 Abs. 1 VwGO beigeladen, weil sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Ein im Revisionsverfahren Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen (§ 142 Abs. 2 Satz 1 VwGO ). Jeder Beteiligte, der vor dem Bundesverwaltungsgericht Anträge stellen will, muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Unterschrift
Dr. Müller Golze Postier