OLG Stuttgart
31. Oktober 2012
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BGH
17. Oktober 2013
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BGH
10. April 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.04.2014 - V ZR 268/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 268/12 |
| Entscheidungsdatum : | 10. April 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele
beschlossen:
Der dritte Absatz des Tenors des Senatsbeschlusses vom 17. Oktober 2013 wird klarstellend dahingehend berichtigt, dass die Kläger auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen haben.
Gründe
Der genannte Beschluss ist wegen der versehentlichen Auslassung des Kostenausspruchs zu den Kosten der Streithelfer nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.
Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine abschließende Entscheidung auch über die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Streithelfer zu treffen. Dass der Beschluss diese Kostenentscheidung nicht enthält, stellt ein für alle Beteiligte offenbares Versehen dar. Denn nicht etwa die Beklagte, sondern nur ihre Streithelferin zu 1 stand den Klägern in dem Beschwerdeverfahren als Gegner gegenüber. Ihnen wegen der Erfolglosigkeit der Beschwerde gleichwohl nicht die Kosten der Streithelfer aufzuerlegen, bestand kein Anlass. Die offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses ist deshalb nach § 319 ZPO zu berichtigen (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZR 134/09, juris Rn. 2 mwN).
Unterschrift
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Kazele
Vorinstanz
LG Stuttgart; 17.01.2012; 9 O 415/10 / OLG Stuttgart; 31.10.2012; 3 U 18/12