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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.06.2003 - 2 ARs 59/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 59/03 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Juni 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Verabredung zum Bandenbetrug
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschuldigten am 17. Juni 2003 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beschuldigten gegen den Senatsbeschluß vom 3. März 2003 - 2 ARs 59/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der durch den Senatsbeschluß vom 3. März 2003 beim Land- und Amtsgericht Stuttgart nach § 13 a StPO begründete Gerichtsstand steht den anderen auf den §§ 7 ff. StPO beruhenden Gerichtsständen gleich. Er wird nicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof ein von vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird; grundsätzlich kann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder "geändert" werden (vgl. BGHSt 32, 159, 160; 10, 255, 257 f.).
2. Es besteht - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung - keinerlei Anlaß, an der Richtigkeit der Sachdarstellung der Staatsanwaltschaft Stuttgart in ihrem Bericht vom 21. Mai 2003 zu zweifeln.
Unterschrift
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer
Vorinstanz
Az.: 201 UJs 385/03 Staatsanwaltschaft beim Landgericht Stuttgart