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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.07.2000 - 2 WD 9/00 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 9/00 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Juli 2000 |
Vollständiger Text
Leitsatz
»1. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnahmen, u.a. aus dem Internet, beschafft, bei sich vorrätig hält oder an Dritte weitergibt, begeht ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen; im Allgemeinen wird er für die Bundeswehr untragbar und kann nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis verbleiben, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter.
2. Bei der Maßnahmebemessung eines solchen Fehlverhaltens ist als generalpräventive Erwägung vor allem zu berücksichtigen, dass sich Kinderpornografie, insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustausches und der Datennutzung im Rahmen des Internet, als ein sehr ernst zu nehmendes Gefahrenpotenzial darstellt.«
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ; SG § 10 Abs. 1 § 17 Abs. 2 Satz 2 § 23 Abs. 1 ; WDO § 64 Abs. 1 § 77 Abs. 1 Satz 1, 2 § 115 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 184 Abs. 5, 7 ;
Fundstellen
NJW 2001, 240
Tatbestand
Der frühere Soldat, ein Stabsunteroffizier der Reserve, der im Strafverfahren wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden war, wurde vom Truppendienstgericht eines Dienstvergehens für schuldig befunden und zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung des früheren Soldaten wurde vom Senat zurückgewiesen.
RN -1