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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.05.2021 - 2 StR 480/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 480/20 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Mai 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Lediglich ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Erkenntnisse aus einer Durchsuchung des Kurierfahrzeugs wegen einer Umgehung des Richtervorbehalts aus § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht verwerten dürfen, kann keinen Erfolg haben, weil die Revisionsbegründung zu dem - vom Landgericht ausdrücklich festgestellten und erörterten (UA S. 5, 12, 27 f., 31) - "Einverständnis" des Angeklagten mit der polizeilichen Durchsuchung vom 17. Oktober 2019 keinen Tatsachenvortrag enthält.
Unterschrift
Franke Appl Krehl
Eschelbach Wenske
Vorinstanz
LG Darmstadt; 17.08.2020; 950 Js 49523/19 4 KLs