Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 24.10.2014 - 14 W (pat) 4/12 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 4/12 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Oktober 2014 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 4/12 Verkündet am 24. Oktober 2014 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 049 330.8-23
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des Richters Schell sowie der Richterin Dr. Münzberg und der Richterin Dr. Wagner
BPatG 154 05.11 beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 67 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2009 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 24. März 2010, Beschreibung Seiten 3 und 4 vom 24. Oktober 2014 sowie Seiten 1 und 2 und Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) gemäß Offenlegungsschrift
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 29. September 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 67 C des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2004 049 330.8- 23 mit der Bezeichnung
"Vortisch für Behälterbehandlungsmaschinen"
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der seinerzeit beanspruchte Vortisch nach Patentanspruch 1 gegenüber der Lehre von
E5 EP 1 316 520 A1 nicht neu sei. Aus der E5 sei in Übereinstimmung mit dem Anmeldungsgegenstand gemäß Anspruch 1 ein Vortisch ("support structure 2") für Behälterbehandlungsmaschinen (Rinser 6, Füller 12, Verschließer 4) für die Behandlung von Behältern wie z. B. Flaschen, Dosen und dergleichen, wobei der Vortisch 20 aus stabförmigen Verbindungselementen ("lateral belts 23, 24") bestehe, welche zumindest die Aufnahmen ("seats 11") für die Behältertransportelemente ("transfer stars 31 - 36") einer Behälterbehandlungsmaschine bilden und/oder zwei oder mehr Behälterbehandlungsmaschinen mechanisch miteinander verbinden, bekannt gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren mit den Patentansprüchen 1 bis 13 eingereicht mit dem Schriftsatz vom 24. März 2010 weiterverfolgt.
Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Vortisch für Behälterbehandlungsmaschinen wie beispielsweise Rinser (18), Füllmaschinen (19) oder Verschließmaschinen (20), für die Behandlung von Behältern, wie z. B. Flaschen, Dosen, Kartonverpackungen und dergleichen aus Glas, Kunststoff oder Karton, wobei der Vortisch im Wesentlichen aus stabförmigen Verbindungselementen (13) besteht, welche zumindest die Aufnahmen für Behältertransportelemente einer Behälterbehandlungsmaschine bilden und/oder zwei oder mehr Behälterbehandlungsmaschinen miteinander verbinden, dadurch gekennzeichnet, dass die äußere Gestalt der Querschnittsfläche der Verbindungselemente (13) keine oberen horizontalen Flächen aufweist."
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin im Wesentlichen vorgetragen, dass die Druckschrift E5 keinen Vortisch aus stabförmigen Verbindungselementen offenbare, dessen Verbindungselemente keine oberen horizontalen Querschnittsflächen aufwiesen und der Vortisch gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 daher neu sei.
Zudem beruhe der Vortisch gemäß dem nun geltenden Patentanspruch 1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den Entgegenhaltungen
E1 DE 195 12 849 A1 und E5, sowie E6 DE 102 14 344 A1.
Aus der E1 sei dem Fachmann ein herkömmlicher Vortisch für Gefäßbehandlungsmaschinen bekannt gewesen, dessen Oberfläche gegenüber der Horizontalen eine Neigung besitze, wodurch die Reinigung von selbst erfolge. Ausgehend davon gelange der Fachmann nicht zum anmeldungsgemäßen Vortisch, denn er habe keine Motivation gehabt, die Druckschrift E6 in Erwägung zu ziehen, da sie keinen Vortisch für Behälterbehandlungsmaschinen, sondern einen Maschinenrahmen für eine Verpackungsmaschine betreffe. E6 habe zudem eine andere Zielsetzung als der Anmeldungsgegenstand, nämlich die flexible Anpassung an verschiedene Arbeitsstationen und die leichte Reinigung einer verschmutzten Anlage.
Auch ausgehend von E5 unter Einbeziehung der Lehre von E6 gelange der Fachmann nicht zum anmeldungsgemäßen Vortisch. Denn die E5 lehre lediglich einen Vortisch aus ein oder zwei bogenförmigen Verbindungselementen, auf denen kegelstumpfförmige Aufnahmen für Behältertransportelemente vorgesehen seien, während in E6 eine Vielzahl an rohrförmigen Verbindungselementen für einen Maschinenrahmen vorgesehen seien. Damit weise die E6 jedoch von dem anmeldungsgemäßen Vortisch weg, weil mit einer Vielzahl an Verbindungselementen und einer Querschnittsvergrößerung eine Oberflächenvergrößerung einhergehe, die aber gerade im vorliegenden Fall vermieden werden solle. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 67 C des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. September 2009 aufzuheben und das Patent im Umfang des Hauptantrages vom 24. März 2010 zu erteilen.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens waren neben den bereits genannten Entgegenhaltungen E1, E5 und E6 auch die folgenden Dokumente zitiert worden:
E2 US 2 995 882 E3 DE 197 40 373 A1 E4 DE 198 14 625 A1,
wobei von Seiten des Senates im Rahmen einer Zwischenverfügung zusätzlich noch auf die Dokumente
E7 DE 200 02 483 U1 und E8 DE 298 05 957 U1
verwiesen worden ist.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patents auf Grundlage der geltenden Unterlagen. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 13 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 basiert auf den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 2 und 12 i. V. m. Seite 5, 4. Abs. der Erstunterlagen. Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gehen auf die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 4 bis 11 und 13 bis 16 zurück.
2. Der Vortisch mit den konstruktiven Merkmalen nach Patentanspruch 1 ist neu. Keine der im Verfahren befindlichen Schriften kann die Neuheit des beanspruchten Gegenstandes in Frage stellen, denn keine dieser Entgegenhaltungen beschreibt einen Vortisch mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen.
Die in den Druckschriften E1 und E7 offenbarten Vortische für Behälterbehandlungsmaschinen weisen dachförmig geneigte Flächen auf und unterscheiden sich damit von dem patentgemäßen Vortisch bereits darin, dass sie keine stabförmigen Verbindungselemente aufweisen (vgl. E1, Patentanspruch 1 i. V. m. Beschreibung Sp. 1, Z. 53 bis 63, Fig. 1; E7, Patentansprüche 1 und 2 i. V. m. Fig. 1 bis 3). Der Vortisch gemäß E2 ist als horizontaler Rahmen ausgestaltet und verfügt ebenfalls über keine stabförmigen Verbindungselemente (vgl. E2, Patentanspruch 1, Beschreibung Sp. 1, Z. 49 bis 65, Fig. 1 und 2). Die in E3, E4 und E8 beschrieben Vortische sind haubenartig ausgebildet und unterscheiden sich damit von dem Vortisch gemäß Patentanspruch 1 dadurch, dass sie nicht aus stabförmigen Verbindungselementen bestehen (vgl. E3, Patentanspruch 1, Beschreibung Sp. 1, Z. 35 bis 43, Fig. 1 und 2; E4, Patentansprüche 1, 6, 9 bis 11, Fig. 1; E8, Patentansprüche 1, 6 und 12 i. V. m. Fig. 1 und 2). Die Druckschrift E5 beschreibt einen Vortisch, der aus ein oder zwei stabförmigen Verbindungselementen aufgebaut ist, die aber im Gegensatz zu den Verbindungselementen des Vortisches gemäß geltenden Patentanspruch 1 über horizontale Oberflächen verfügen (E5, Patentansprüche 1, 3, 5 und 8, Beschreibung Sp. 2, Abs. [0018-0020], Sp. 3, Abs. [0022-0023], Sp. 4, Abs. [0037- 0038], Sp. 5, Abs. [0044], Fig. 2). Die Entgegenhaltung E6 betrifft dagegen keinen Vortisch für eine Behälterbehandlungsmaschine, sondern einen Maschinenrahmen für eine Verpackungsmaschine (vgl. E6, Patentansprüche 1 und 9, Fig. 1 und 2).
3. Die Bereitstellung des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt die objektive Aufgabe zugrunde, einen Vortisch für Behälterbehandlungsmaschinen bereitzustellen, der über eine einfache und kostengünstige Konstruktion verfügt, die große Oberflächen mit ungünstiger Gestaltung vermeidet, um so die Hygiene und Reinigung des Vortisches zu verbessern (vgl. Offenlegungsschrift, Beschreibung S. 2, Abs. [0006] und S. 3, Abs. [0017]).
Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 durch einen
1. Vortisch für Behälterbehandlungsmaschinen 1a. wie beispielsweise Rinser (18), Füllmaschinen (19) oder Verschließmaschinen (20), 1b. für die Behandlung von Behältern, wie z. B. Flaschen, Dosen, Kartonverpackungen und dergleichen aus Glas, Kunststoff oder Karton, 2. wobei der Vortisch im Wesentlichen aus stabförmigen Verbindungselementen (13) besteht, 2a. welche zumindest die Aufnahmen für Behältertransportelemente einer Behälterbehandlungsmaschine bilden und/oder 2b. zwei oder mehr Behälterbehandlungsmaschinen miteinander verbinden, 3. wobei die äußere Gestalt der Querschnittsflächen der Verbindungselemente (13) keine oberen horizontalen Flächen aufweist.
Geltender Rechtsprechung folgend, ist bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit zunächst zu klären, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (BGH GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger) und ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern. Dabei besteht bei der Wahl des Ausgangspunktes jedoch kein Vorrang eines "nächstkommenden Standes der Technik" (BGH GRUR 2009, 382, 387, [51] - Olanzapin). Vielmehr bedarf es bei der Auswahl des Ausgangspunktes der Rechtfertigung, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmannes liegt, für einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als sie der bekannte Stand der Technik zur Verfügung stellt. Um die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, bedarf es dafür daher über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH GRUR 2009, 746, Ls. - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
Diesen Grundsätzen folgend, bedurfte es zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe eines erfinderischen Zutuns, denn keine der vorliegenden Entgegenhaltungen vermittelt dem Fachmann eine Anregung dahingehend, die im Patentanspruch 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen, um so einen Vortisch bereitzustellen, mit dem hohe Herstellungskosten und große Flächen mit ungünstiger Gestaltung, welche zu Verschmutzungen neigen, vermieden werden.
Aus der E5 ist ein Vortisch für Behälterbehandlungsmaschinen bekannt, der aus zwei bogenförmigen Verbindungselementen ("lateral belts 23, 24") oder aber aus einem einzigen Verbindungselement besteht, worauf Behältertransportelemente ("seats 11") angebracht sind (vgl. E5, Patentansprüche 1, 3 und 8, Beschreibung S. 2, Abs. [0018], S. 3, Abs. [0022-0023], S. 4, Abs. [0044], Fig. 2). Bei den Behältern handelt es sich vorzugsweise um Flaschen (vgl. E5, S. 2, Abs. [0001]).
Dieser Vortisch erlaubt aufgrund seiner offenen Rahmenstruktur, dass bei einem nicht korrekt verlaufenden Abfüllvorgang die Flüssigkeit direkt auf den Boden ablaufen kann (vgl. E5, Beschreibung S. 3, Abs. [0037]). Obwohl mit dem Vortisch der E5 Herstellungskosten eingespart (vgl. E5, Beschreibung Sp. 4 Abs. [0036]) und Verunreinigungen vermieden werden (vgl. E5, Beschreibung Sp. 5, Abs. [0037]), finden sich in E5 keine Hinweise dahingehend, die äußere Gestalt der Querschnittsfläche der Verbindungselemente ("lateral belts 23, 24") bzw. die Aufnahmen ("seats 11") ohne obere horizontale Flächen auszugestalten.
Die E6 betrifft eine Verpackungsmaschine für Lebensmittel (vgl. E6, Patentansprüche 1 und 9 bis 11, Beschreibung Sp. 1 Abs. [0001], Fig. 1 und 5). Auch wenn die E6 nicht unmittelbar auf dem Gebiet der Vortische für Gefäßbehandlungsmaschinen angesiedelt ist, so zieht der Fachmann entgegen dem Einwand der Anmelderin diese Schrift dennoch in Betracht, da sie auf einem benachbarten Gebiet, nämlich dem der Lebensmittelverpackung, liegt (vgl. BGH, GRUR 2010, 41 - Diodenbeleuchtung).
Die Zielsetzung dieses Dokuments ist eine flexible Anpassung eines Maschinenrahmens an die Arbeitsstationen einer Verpackungsmaschine vorzusehen und die Reinigung der Maschine zu erleichtern (vgl. E6, Beschreibung Sp. 1, Abs. [0003-0004], Sp. 2, Z. 3 bis 8). Hierfür ist der Maschinenrahmen aus einer Vielzahl aus rohrförmigen Längs- und Querverbindungselementen aufgebaut, an dem die einzelnen Arbeitsstationen angebracht sind (vgl. E6, Patentansprüche 1 und 9 bis 11, Beschreibung Sp. 1 Abs. [0001], Fig. 1 und 5). Die Form des Maschinenrahmens bietet im Falle der Reinigung den Vorteil, dass keine schwer zugänglichen Bereiche, in denen sich Restmengen des Reinigungsmittels ohne Abflussmöglichkeiten ansammeln können, vorhanden sind (vgl. E6, Beschreibung, Sp. 4, Abs. [0026]). Der Aspekt, die Verschmutzung des Maschinenrahmens grundsätzlich zu vermeiden, spielt in E6 dagegen keine Rolle. Der Fachmann hatte somit keinen Anlass in Kenntnis der E6 die bogenförmigen Verbindungselemente von E5 als Rohre auszugestalten, zumal aufgrund der Oberflächenvergrößerung bedingt durch den größerem Querschnitt der Verbindungselemente und der Vielzahl an Verbindungselementen eine erhöhte Verschmutzung zu erwarten war. Somit vermittelt die E6 in Zusammenschau mit der E5 keine Lehre zur Lösung der vorliegenden Aufgabe, einen Vortisch mit der im
Patentanspruch 1 angegebenen Ausgestaltung zur Vermeidung von Verunreinigungen und Einsparung von Herstellungskosten bereitzustellen.
Auch die E1 kann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahelegen. Der Vortisch für Gefäßbehandlungsmaschinen nach E1 betrifft einen Vortisch für Gefäßbehandlungsmaschinen von Behältern wie Flaschen und Dosen, dessen Vortischplatte gegenüber der Horizontalen geneigt ist (vgl. E1, Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Sp. 1, Z. 53 bis 60, Sp. 2, Z. 2 bis 27, Fig. 1). Dieses Dokument vermittelt dem Fachmann jedoch keine Anregung dahingehend, einen Vortisch aus stabförmigen Verbindungselementen mit den patentgemäßen Merkmalen 2 bis 2b und 3 vorzusehen, um auf diese Weise die Herstellungskosten und die zu Verschmutzungen neigenden Flächen zu reduzieren. Denn gemäß E1 ist bereits durch die Neigung der Flächen gewährleistet, dass Verschmutzungen oder Flüssigkeitsreste entweder von selbst oder bei einer Reinigung mit einer Abschwalleinrichtung in eine Ablaufrinne gelangen und von dort abgeführt werden (vgl. E1, Beschreibung Sp. 1, Z. 53 bis 63, Sp. 2, Z. 37 bis 47), so dass der Fachmann aus der E1 keine Veranlassung erhält, den Vortisch anders aufzubauen.
Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts, da die darin offenbarten Vortische zumindest keine Verbindungselemente aufweisen. Damit können diese Druckschriften dem Fachmann keine Hinweise zur Bereitstellung eines Vortisches mit den im Patentanspruch 1 genannten konstruktiven Merkmalen vermitteln.
5. Nach alledem weist der Vortisch gemäß Patentanspruch 1 der Anmeldung alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Dieser Anspruch ist daher gewährbar. Die Patentansprüche 2 bis 13, die besondere Ausgestaltungen des Vortisches nach Patentanspruch 1 betreffen, sind daher ebenfalls gewährbar.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Maksymiw Schell Münzberg Wagner
Me