BVerwG
19. März 2008
>
BVerwG
6. Mai 2008
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.03.2008 - 7 PKH 1/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 PKH 1/08 |
| Entscheidungsdatum : | 19. März 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 24.01.2008; OVG 7 MS 20/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskosten nicht.