BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2014 - 1 BvR 3017/11
BVerfG 24. September 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin, Geschäftsführerin eines Vereins mit offener Mitgliederstruktur, wurde wegen Verstoßes gegen das bayerische Rauchverbot (§ 3 GSG) in Vereinsräumlichkeiten zu einer Geldbuße verurteilt. Streitgegenstand ist die Anwendbarkeit des Rauchverbots auf „geschlossene Gesellschaften“ gemäß Gesundheitsschutzgesetz (GSG).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an. Das Rauchverbot berührt Art. 9 Abs. 1 GG nicht, da der Verein mit offener Mitgliederstruktur keine geschlossene Gesellschaft im Sinne des Gesetzes darstellt. Die Differenzierung zwischen geschlossenen und offenen Gesellschaften ist verfassungsgemäß und dient dem Gesundheitsschutz. Weitere Grundrechtsverletzungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG) liegen nicht vor.

Praxishinweis
Rauchverbote in Vereinsräumen mit offener Mitgliederstruktur sind zulässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Abgrenzung zu geschlossenen Gesellschaften ist eng auszulegen. Vereine können das Rauchverbot nicht durch Mitgliedschaftsregelungen umgehen. Grundrechtsschutz aus Art. 9 GG erstreckt sich nicht auf gemeinschaftlichen Tabakgenuss.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2014 - 1 BvR 3017/11
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 3017/11
Entscheidungsdatum : 24. September 2014
Amtliche Quelle :

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