BGH
28. Juni 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 28.06.2007 - IX ZR 175/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 175/04 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 28. Juni 2007 beschlossen:
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. August 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 52.149,25 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht hat als Beschwerdegericht im Erinnerungsverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung fällt daher unter § 868 Abs. 1 ZPO.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Unterschrift
Ganter Vill Cierniak
Lohmann Fischer
Vorinstanz
LG Traunstein; 12.03.2004; 5 O 5128/03 / OLG München; 04.08.2004; 3 U 2760/04