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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.01.2011 - 7 B 85/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 85/10 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Januar 2011 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 13.09.2010; VGH 4 ZB 09.1658
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2010 mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Unterschrift
Sailer Krauß Brandt