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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - 5 StR 645/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 645/13 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Januar 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass die Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Leipzig vom 14. September 2012 (214 Cs 711 Js 45461/12) und vom 27. September 2012 (214 Cs 711 Js 46145/12) in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten einbezogen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Urteilstenor lässt sich aufgrund der "Einbeziehung der Einzelstrafe der Strafbefehle des Amtsgerichts Leipzig vom 14.09.2012 (214 Cs 711 Js 46145/12)" noch hinreichend entnehmen, dass neben der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 14. September 2012 (214 Cs 711 Js 45461/12) auch die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 27. September 2012 (214 Cs 711 Js 46145/12) - nach Auflösung der aus diesen Strafen nachträglich gebildeten Gesamtstrafe - einbezogen worden ist, wie es rechtsfehlerfreier Anwendung des § 55 StGB entsprach.
Unterschrift
Basdorf Schneider König
Berger Bellay