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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - 3 StR 256/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 256/10 |
| Entscheidungsdatum : | 31. August 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2010 gemäß § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 27. Januar 2010 wird
a) von einem Ausspruch über den Verfall abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Feststellungen entfallen, die Anordnung des Verfalls unterbleibe wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter und dem Wert des Erlangten entspreche ein Geldbetrag in Höhe von 50.000 EUR.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Außerdem hat es festgestellt, dass die Anordnung des Verfalls wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter unterbleibt und dem Wert des Erlangten ein Geldbetrag in Höhe von 50.000 EUR entspricht; dabei hat es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerhaft angenommen, der Angeklagte habe die gesamte, auf einen Wert von 50.000 EUR geschätzte Beute aus dem Raub i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt. Der Senat hat deshalb auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Ausspruch über den Verfall von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Unterschrift
Sost-Scheible Pfister Hubert
Schäfer Mayer