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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.12.2004 - 7 B 137/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 137/04 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Dezember 2004 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Chemnitz; 01.07.2004; VG 9 K 960/99
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Sailer{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 81 806,70 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Es liegt kein Grund für die Zulassung der Revision vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Dies ist in dem Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2004 (BVerwG 7 PKH 5.04), mit dem der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, im Einzelnen begründet worden. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen. Die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die beantragte Änderung des Beschlusses vom 18. Oktober 2004 im Wege der Gegenvorstellung kommt deshalb nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Unterschrift
Sailer Krauß Neumann