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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - 5 StR 272/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 272/20 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Oktober 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision zwar zu Recht, dass die Verlesung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1988 - 4 StR 51/88, NStZ 1988, 283). Die Rüge hat gleichwohl keinen Erfolg. Da sich dieser Rechtsfehler lediglich auf die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgewirkt hat, durch die der Angeklagte nicht beschwert ist (vgl. MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 123 mwN), fehlt es ihm insoweit an der notwendigen Rügebeschwer (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 337 Rn. 43 mwN). Eine Anwendung von § 20 StGB war vorliegend ausgeschlossen, die Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Strafkammer ohnedies angenommen.
Unterschrift
Gericke Berger Mosbacher
Köhler Resch
Vorinstanz
LG Berlin; 08.04.2020; 284 Js 3009/19 (534 KLs) (25/19)