BGH
8. April 2003
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.04.2003 - 3 StR 90/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 90/03 |
| Entscheidungsdatum : | 8. April 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in neun Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert