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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.02.2016 - VIII ZB 95/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZB 95/15 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 2016 |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Der Beklagte wird, nachdem er die Rechtsbeschwerde gegen den am 6. November 2015 ergangenen Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig (8 T 643/15) zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihm auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend). Eine Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 GKG kommt nicht in Betracht, da keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf dessen Einwendungen gegen den - nicht rechtsmittelfähigen - Beschluss der Kammer vom 6. November 2015 mitgeteilt hat, eine Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof werde nur auf ausdrücklichen Antrag erfolgen.
Unterschrift
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer
Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanz
AG Goslar; 12.10.2015; 8 C 186/14 / LG Braunschweig; 06.11.2015; 8 T 643/15