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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 28/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IXa ZB 28/04 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juli 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Verwalter
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 16. Juli 2004 beschlossen:
Der Prozeßkostenhilfebeschluß des Senats vom 19. Mai 2004 wird aufgehoben, soweit von der Schuldnerin auf die Kosten der Prozeßführung zu zahlende monatliche Raten in Höhe von 60 EUR festgesetzt worden sind.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich, so daß keine Gerichtsgebühr entstanden ist (GKG KV Nr. 1953) und Auslagen nicht erhoben werden (GKG KV Abs. 1 Vorbem. zu Nr. 9000 ff). Der beigeordnete Rechtsanwalt hat erklärt, daß er seine im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten nicht gegenüber der Bundeskasse im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens abrechnen werde.
Unterschrift
Kreft Raebel von Lienen
Kessel-Wulf Roggenbuck