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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.06.2002 - 3 B 33/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 33/02 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juni 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 30.01.2002; OVG 12 OB 250/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Brunn{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 EUR festgesetzt.
Der Beklagte hat seine weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2002 mit Schriftsatz vom 27. Mai 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.