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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 14.10.2008 - XI ZR 322/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 322/07 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Oktober 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Berufung der Kläger war unzulässig. Abgesehen davon kann von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision hier keine Rede sein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 190.000 EUR.
Unterschrift
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger
Vorinstanz
LG Hannover; 04.08.2006; 13 O 4/06 / OLG Celle; 09.05.2007; 3 U 206/06