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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.02.2011 - 11 W (pat) 24/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 24/06 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Februar 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 102 48 847.9-15
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die Sitzung vom 23. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Schell, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 25 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Mai 2006 aufgehoben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 und 2 und der Beschreibung vom 5. Januar 2011, eingegangen am 7. Januar 2011, sowie den ursprünglich eingereichten Zeichnungen Fig. 1 bis 3 erteilt.
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse B 25 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 24. Mai 2006 die am 19. Oktober 2002 eingereichte, auf der Priorität DE 201 19 796.0 vom 6. Dezember 2001 beruhende und am 18. Juni 2003 offengelegte Patentanmeldung 102 48 847.9 mit der Bezeichnung
"Schraubenschlüssel"
unter Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid vom 17. Februar 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Schraubenschlüssel gemäß dem mit Eingabe vom 10. September 2005 eingereichten Patentanspruch 1 gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift
E1 DE 36 31 995 C2
nicht neu sei. Im Prüfungsverfahren sind im Übrigen als weiterer Stand der Technik die Druckschriften
E2 US 2 937 550 A E3 US 5 896 790 A
E4 DE 22 08 044 A
E5 DE 210 C
in Betracht gezogen worden.
Zum parallel angemeldeten Gebrauchsmuster wurden noch zusätzlich die Druckschriften
E6 DE 296 17 687 U1
E7 CH 571 933 A5
E8 WO 97/36716 A1
ermittelt.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Er begründet seine Beschwerde damit, dass nur das Vorhandensein von allen fünf explizit im Beschwerdeschriftsatz genannten Merkmalen die Aufgabe löse. Die entgegengehaltenen Gegenstände wiesen jeweils nicht alle diese fünf Merkmale gleichzeitig auf. Zuletzt reicht der Anmelder im schriftlichen Verfahren neue Ansprüche 1 und 2 sowie eine daran angepasste Beschreibung ein. Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 und 2 und der Beschreibung vom 5. Januar 2011 sowie den ursprünglich eingereichten Zeichnungen Fig. 1 bis 3 zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut, hier wiedergegeben in gegliederter Form:
1.1 Schraubenschlüssel, 1.2 der aus zwei in Wechselbeziehung untereinander stehenden Teilen (1) und (2) besteht, 1.3 die sich an ihrem einen Ende um eine gemeinsame geometrische Achse (0) drehen und am ihrem anderen Ende Arbeitsteile aufweisen, 1.4 wobei die Innenseiten der Arbeitsteile in geschlossenem Zustand des Schlüssels einen Kreis bilden, der am durchmessergleichen Außendurchmesser der zu drehenden Mutter anliegt, 1.5 wobei die inneren Arbeitsteile des Schlüssels zwei Auskragungen C und D aufweisen, 1.6 die diametral zueinander angeordnet sind und 1.7 deren Verbindungslinie mit der Längsachse des geschlossenen Schlüssels einen Winkel 0
Wegen des Wortlauts des geltenden Anspruchs 2, wegen weiterer Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg.
A.
Die Patentanmeldung betrifft einen von Hand zu betätigenden Schraubenschlüssel (vgl. Abs. 1 der ersten Seite der geltenden Beschreibung).
In der Patentanmeldung ist als Aufgabe angegeben, die Vereinfachung der Konstruktion, die Bequemlichkeit im Betrieb und die Erweiterung der funktionalen Möglichkeiten von Schraubenschlüsseln zu erreichen (vgl. Abs. 2 der ersten Seite der geltenden Beschreibung).
Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Techniker mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Entwicklung von Handwerkzeugen.
Als Lösung soll ein Schraubenschlüssel nach Anspruch 1 dienen. Insbesondere bleibt hierbei bei Drehung des Schraubenschlüssels in eine Richtung die Mutter umschlossen und kann dementsprechend angezogen oder gelöst werden. Bei Drehung in die andere Richtung hingegen werden die beiden Teile auseinander gedrückt, um im Sinne eines Ratscheneffekts die umschlossene anzuziehende oder zu lösende Mutter freizugeben. B.
1. Der geltende Anspruch 1 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 1 mit folgenden zusätzlichen Offenbarungsstellen:
- Ortsangaben der geometrischen Achse in den Merkmalen 1.3 ("an ihrem einen Ende") und 1.4 ("am anderen Ende"): Fig. 1 und ursprüngliche Beschreibungsseite, Z. 16 und 17 - geschlossener Zustand und umschriebener Durchmesser der Mutter in Merkmal 1.4: Fig. 1 und ursprüngliche Beschreibungsseite, Z. 18 bis 21 - Merkmale 1.5, 1.6 und 1.7: Fig. 1 bis 3 und ursprüngliche Beschreibungsseite, Z. 21 bis 25.
Die zusätzliche Änderung der unteren Grenze der Bereichsangabe des Winkels in Merkmal 1.7 ("kleiner gleich" anstelle von "gleich") korrigiert lediglich einen offensichtlichen Fehler der ursprünglichen Unterlagen. Anspruch 1 ist somit ursprünglich offenbart und daher zulässig.
2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften einen Gegenstand mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 offenbart.
Dem Schraubenschlüssel der Druckschrift E1 fehlt zumindest die am Ende der beiden Teile angeordnete gemeinsame geometrische Achse gemäß den Merkmalen 1.3 sowie die Anordnung genau zweier Auskragungen gemäß Merkmal 1.5.
Den Gegenständen der Druckschriften E2, E3, E4 und E5 fehlt jeweils zumindest die Ausbildung der inneren Arbeitsteile als Kreis gemäß Merkmal 1.4, der in geschlossenem Zustand des Schlüssels am durchmessergleichen umschriebenen Durchmesser der zu drehenden Mutter anliegt. Den Gegenständen der Druckschriften E6, E7 und E8 fehlt zumindest die am Ende der beiden Teile angeordnete gemeinsame geometrische Achse gemäß den Merkmalen 1.3 sowie die winkelmäßige Stellung der zwei Auskragungen gemäß Merkmal 1.7.
3. Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die nächstkommende Druckschrift E4 offenbart gemäß Merkmal 1.1 einen Schraubenschlüssel (vgl. die Bezeichnung), der gemäß Merkmal 1.2 aus zwei, in Wechselbeziehung untereinander stehenden Teilen 4 und 5 besteht (vgl. Abb. 2 und Beschreibung, S. 2, Abs. 1). Die beiden Teile 4 und 5 drehen sich gemäß Merkmal 1.3 an ihrem einen Ende um eine gemeinsame geometrische Achse 7 (vgl. Abb. 2 und Beschreibung, S. 2, Abs. 1).
Hinsichtlich eines Teils des Merkmals 1.4 bilden am anderen Ende der beiden Teile 4 und 5 angeordnete innere Arbeitsteile 2 des Schlüssels ein Sechseck, das in geschlossenem Zustand des Schlüssels an der Außenkontur der ebenfalls sechseckigen zu drehenden Mutter anliegt (vgl. Abb. 2 und Beschreibung, S. 1 letzter Abs. bis S. 2, Abs. 2).
Der Schraubenschlüssel nach Anspruch 1 unterscheidet sich somit von demjenigen nach E4 dadurch, dass gemäß einem Teil des Merkmals 1.4 die inneren Arbeitsteile des Schlüssels einen Kreis bilden, der in geschlossenem Zustand des Schlüssels am durchmessergleichen umschriebenen Durchmesser der zu drehenden Mutter anliegt, und weiterhin durch die spezifische Anordnung von (genau) zwei Auskragungen gemäß den Merkmalen 1.5 bis 1.7.
Der thematische Schwerpunkt des Schraubenschlüssels nach E4 liegt in der Ausbildung einer Drehmomentbegrenzung durch die Anordnung des elastischen Elements 6 (vgl. Abb. 2 und Beschreibung, S. 2, Abs. 2). Eine Anregung zur Ausbildung zweier Auskragungen und deren genauer Anordnung gemäß den Merkmalen 1.5 bis 1.7 für die Wirkung als Ratsche geht von der E4 ersichtlich nicht aus.
Die Vorrichtung für die Schraubbetätigung von Panzergewinde-Verschraubungen der Druckschrift E1 (vgl. die Bezeichnung) offenbart zwar eine auf einem Kreis angeordnete Mehrzahl von Auskragungen (Ausformungen 41 bis 44, vgl. Fig. 5 und 6 sowie Sp. 7, Z. 39 bis 47). Allerdings liegen im Gegensatz zu Merkmal 1.4 beim Gegenstand der E1 die Auskragungen 41 bis 44 (und nicht ein innerer Kreis) an der Außenkontur der zu drehenden Mutter an. Da bei der Vorrichtung der E1 im Vordergrund steht, schwer zugängliche Panzergewinde-Verschraubungen zu montieren oder zu demontieren (vgl. Sp. 3, Z. 26 bis 37), sind an jedem Arbeitsteil mehrere Auskragungen ausgebildet, wodurch in geringfügig gedrehten unterschiedlichen Positionen jeweils montiert bzw. demontiert werden kann. Eine Anregung, lediglich zwei Auskragungen in deren genauer Anordnung gemäß den Merkmalen 1.5 bis 1.7 für die Wirkung als Ratsche vorzusehen, kann somit von der Vorrichtung der E1 nicht gegeben werden.
Die Druckschrift E2 betrifft zwar einen als Ratsche ausgebildeten Schraubenschlüssel, vgl. die Figuren 6 bis 9 sowie Funktionsbeschreibung in Sp. 3, Z. 6 bis 62. Allerdings kann dieser Schraubenschlüssel anhand seines aus vielen Bauteilen bestehenden Aufbaus keine Anregung dafür liefern, lediglich zwei Auskragungen in deren genauer Anordnung gemäß den Merkmalen 1.5 bis 1.7 vorzusehen, wodurch die Wirkung als Ratsche aufgabengemäß mit einfachen Mitteln erreicht wird.
Die Druckschrift E3 offenbart einen auf verschiedene Muttergrößen einstellbaren Schraubenschlüssel, vgl. Fig. 5 und die Bezeichnung (adjustable wrench). Als Aufgabe ist in Sp. 1, Z. 26 bis 29 angegeben, einen einstellbaren Schraubenschlüssel zur Verfügung zu stellen, mit dem der Benutzer schnell die Mutter betätigen kann, ohne den benötigten Abstand (der beiden Arbeitsteile) ausrechnen zu müssen. Hierfür sind zwei Auskragungen (clamping sections 21 and 141, vgl. Fig. 5 und Sp. 3, Z. 54 bis 60) vorgesehen, die durch Verstellung einer Backe (jaw 20, vgl. Fig. 5 und Sp. 3, Z. 58) in Eingriff mit unterschiedlichen Muttergrößen gelangen können, wobei in allen Stellungen die gegenüber den beiden Auskragungen recht große Eingriffsfläche 26 (engaging face, vgl. Fig. 5 und Sp. 3, Z. 59 und 60) die Drehmomentübertragung vornimmt (vgl. Sp. 3, Z. 54 bis 60). Damit führt dieser Gegenstand den Fachmann nicht zu einer Lehre, zwei Auskragungen in deren genauer Anordnung gemäß den Merkmalen 1.5 bis 1.7 vorzusehen, wodurch eine Wirkung als Ratsche aufgabengemäß mit einfachen Mitteln erreicht wird.
Die Druckschriften E5 bis E8 liegen ersichtlich weiter ab als die bereits abgehandelten Druckschriften E1 bis E4. Insbesondere können sie mangels einer Ratschenfunktion keine Anregung dafür liefern, zwei Auskragungen in deren genauer Anordnung gemäß den Merkmalen 1.5 bis 1.7 vorzusehen, wodurch eine Wirkung als Ratsche aufgabengemäß mit einfachen Mitteln erreicht wird.
Da darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, wodurch der Fachmann aus dem Fachwissen hierzu angeregt werden sollte, liegt der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe. Anspruch 1 ist daher patentfähig.
4. Der auf den geltenden Anspruch 1 rückbezogene geltende Unteranspruch 2 basiert auf Fig. 1 bis 3 und der ursprünglichen Beschreibungsseite, Z. 17 und 18. Er ist somit ursprünglich offenbart und daher zulässig.
Da er eine vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltung des Schraubenschlüssels gemäß dem geltenden Anspruch 1 betrifft, ist er ist zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 zu erteilen.
5. Die Schreibweise des Vornamens "V…" wurde dem Patentregister ent sprechend übernommen, wie sie der Anmelder im Anmeldungsformular angegeben hat.
Soll die Schreibweise in "V…" - entsprechend der Verwendung in den der zeitigen Briefbögen geändert werden, ist ein diesbezüglich begründeter Antrag an das Deutsche Patent- und Markenamt zu stellen.
Dr. W. Maier Schell Rothe Hubert
Bb