Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 21.02.2000 - 10 W (pat) 72/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 72/99 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Februar 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 72/99 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 …
wegen Löschung des Gebrauchsmusters 88 03 928 (hier: Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring, den Richter Hövelmann und den Richter Kraft
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin II wird der Beschluß des Deutschen Patentamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 20. Oktober 1998 aufgehoben.
Gründe
I.
Der Antragsgegner war Inhaber des Gebrauchsmusters G 88 03 928.5. Nachdem die Antragstellerinnen II, III und IV beantragt hatten, das Gebrauchsmuster zu löschen, hat das Deutsche Patentamt - Gebrauchsmusterabteilung I - durch Beschluß vom 24. August 1994 die drei Gebrauchsmusterlöschungssachen in entsprechender Anwendung von § 147 ZPO verbunden. Durch weiteren Beschluß vom 13. Februar 1995 hat das Patentamt das Gebrauchsmuster teilweise gelöscht und die Kosten des Verfahrens den Beteiligten anteilig auferlegt. Auf Beschwerde der Antragstellerinnen II und IV hat das Bundespatentgericht - Gebrauchsmustersenat - durch Beschluß vom 15. Februar 1996 die angefochtene Entscheidung des Patentamts aufgehoben, das angegriffene Gebrauchsmuster weiter teilweise gelöscht und über die Kosten des Löschungsverfahrens wie folgt befunden: "Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Beschwerdegegner zu 3/4 und die Beschwerdeführer zu 1/4, die der zweiten Instanz der Beschwerdegegner zu 3/5 und die Beschwerdeführer zu 2/5".
Nach Einreichung der Kostenberechnungen der am Löschungsverfahren Beteiligten hat das Patentamt durch Beschluß vom 20. Oktober 1998 die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Das Patentamt ist davon ausgegangen, daß die Antragstellerinnen II und IV gemäß dem Wortlaut des Kostenausspruchs des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 15. Februar 1996 die Kosten des Verfahrens vor dem Patentamt zu 1/4 zu tragen haben, die Antragstellerin III hingegen keine Kosten tragen muß. Das Patentamt hat dabei die von ihm als erstattungsfähig anerkannten Kostenbeträge aller Beteiligten addiert und die Gesamtsumme dem Kostenausgleich zugrunde gelegt.
Gegen diesen ihr am 2. Novemer 1998 zugestellten Beschluß richtet sich die am 16. November 1998 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin II, mit der sie geltend macht, der Gebrauchmustersenat habe bei seiner Kostenentscheidung übersehen, daß am Verfahren erster Instanz drei Antragstellerinnen beteiligt gewesen seien. Sie wendet sich auch gegen die dem Kostenausgleich zugrunde gelegte Berechnungsweise.
Während des Kostenfestsetzungs-Beschwerdeverfahrens hat der Gebrauchsmustersenat des Bundespatentgerichts seinen Beschluß vom 16. Februar 1996 auf Antrag der Antragstellerin II gemäß § 18 Abs 3 Satz 1 GbmG iVm § 95 PatG im Kostenausspruch berichtigt.
Der Kostenausspruch des Beschlusses vom 15. Februar 1996 lautet nunmehr:
"Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsgegner zu 3/4 und die Antragstellerin II, III und IV zu 1/4, die der zweiten Instanz der Antragsgegner zu 3/5 und die Antragstellerin II und IV zu 2/5."
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ohne Sachentscheidung.
Das Patentamt hat in dem angefochtenen Beschluß die Antragstellerin III nicht in den Ausgleich der Kosten der ersten Instanz einbezogen. Das entspricht zwar dem Wortlaut des Kostenausspruchs des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 15. Februar 1996 in der dem Patentamt bei der Kostenfestsetzung vorliegenden Fassung, ist aber - nachdem der Gebrauchsmustersenat seine Kostenentscheidung berichtigt hat - nunmehr objektiv unzutreffend. Da dem Kostenfestsetzungsbeschluß somit eine unrichtige Fassung der Kostengrundentscheidung zugrundeliegt, ist er insgesamt unrichtig und damit aufzuheben. Das Patentamt wird bei der erneuten Kostenfestsetzung zu berücksichtigen haben, daß auch die Antragstellerin III kostenpflichtig ist. Von einer Entscheidung in der Sache sieht der Senat ab, § 18 Abs 3 Satz 1 GbmG, § 79 Abs 3 PatG.
Von einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren nach § 18 Abs 3 GbmG, § 84 Abs 2 Satz 1 und 2 PatG wird aus Gründen der Billigkeit abgesehen, da die Unrichtigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Patentamts von den Beteiligten nicht zu vertreten ist.
Bühring Hövelmann Kraft
Pr