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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 27.09.2024 - 2 BvE 11/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvE 11/20 |
| Entscheidungsdatum : | 27. September 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über den Antrag festzustellen,
dass § 28a Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes in der durch das "Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung" vom 18. November 2020 geänderten Fassung die Antragstellerin in ihren verfassungsgemäßen Rechten aus Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 Grundgesetz verletzt
Antragstellerin: DIE RECHTE, vertreten durch den Bundesvorstand, dieser vertreten durch den Bundesvorsitzenden Christian Worch, Bleicherstraße 15, 19370 Parchim,
Antragsgegner: Deutscher Bundestag, vertreten durch die Bundestagspräsidentin Bärbel Bas, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin König, Maidowski, Langenfeld, Wallrabenstein, Fetzer, Offenloch, Frank, Wöckel am 27. September 2024 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Der Antrag wird verworfen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Der Antrag im Organstreit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG) ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2024 genannten Gründen offensichtlich unzulässig. Insbesondere fehlt es danach an der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erforderlichen substantiierten Darlegung, inwiefern die angegriffene Vorschrift des § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 3 Sätze 4 und 5 IfSG in der Fassung vom 18. November 2020 (BGBl I S. 2397) die Antragstellerin in ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status als politische Partei (vgl. BVerfGE 4, 27 <30 f.>; 60, 53 <61 f.>; 166, 93 <136 Rn. 121> - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung; stRspr) verletzt oder unmittelbar gefährdet.
Einer Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin bedurfte es angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
Unterschrift
König
Maidowski
Langenfeld
Wallrabenstein
Fetzer
Offenloch
Frank
Wöckel