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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.07.2025 - 2 BvR 577/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 577/25 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 577/25 -
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),gegen 1. a) "die Ablehnung von Ermittlungsverfahren, unter der Anwendung von Urkundenfälschung",
b) den Verwaltungsakt 1250 Js 43548/24,
2. a) "die Ablehnung selbstausgelegter Dienstaufsichtsbeschwerden",
b) den Verwaltungsakt 4121/1E-III/8-2025/2720-III/A
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Vizepräsidentin König und die Richter Frank, Wöckel gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Juli 2025 einstimmig beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen namentlich nicht genannte Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es pauschal "gegen die Senate des Bundesverfassungsgerichts" gerichtet und nicht mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen ist. In einem solchen Fall ist kein Richter von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; dienstlicher Stellungnahmen bedarf es nicht (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
König
Frank
Wöckel