BGH
6. September 2022
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.09.2022 - 6 StR 294/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 294/22 |
| Entscheidungsdatum : | 6. September 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. März 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Einziehung von 4,80 Gramm psilocinhaltigen Pilzen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sander Feilcke Wenske
Fritsche Resch
Vorinstanz
Landgericht Cottbus; 21.03.2022; 21 KLs 2/22