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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.07.2002 - 5 B 217/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 217/02 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Juli 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 22.03.2002; OVG 2 A 524/00
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2002 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.