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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.01.2001 - 30 W (pat) 40/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 40/00 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Januar 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 40/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 49 851.9 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
"Hard- und Software, Erstellung von Software".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen, weil es sich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich um einen beschreibenden Hinweis auf deren Anwendung beim Scannen und Verwalten handle. Die hiergegen eingelegte Erinnerung ist ohne Erfolg geblieben. Der Anmelder hat Beschwerde erhoben. Er hält mit weiteren Ausführungen das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtwirkung für schutzfähig.
Der Anmelder beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. März 1998 und vom 21. Oktober 1999 aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der Amtsakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Das angemeldete Zeichen besteht ausschließlich aus Angaben (in Wort und Bild), die in Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Bezeichnung wichtiger Merkmale dienen können und ist deshalb als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Der Wortteil "BARCODE MANAGER" bezeichnet eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bedeutsame Eigenschaft, die den Mitbewerbern des Anmelders zum freien Gebrauch erhalten bleiben muss.
Das englische Wort barcode bedeutet in der deutschen Übersetzung Balken- oder Strichcode und ist in dieser Bezeichnung nicht zuletzt durch die zwischenzeitlich fast vollständig durchgeführte Kennzeichnung fast aller Produkte der Konsumgüterindustrie mit dem EAN-Code (Europäisches Artikelnummerierungssystem) und die Verwendung so genannter Scannerkassen weitgehend allgemein geläufig. Selbst wenn in Einzelfällen dieser Ausdruck nicht verstanden werden sollte, so handelt es sich dabei jedenfalls um den seit langem in dieser Form verwendeten Fachbegriff, der schon aus diesem Grund nicht zugunsten eines einzelnen monopolisierbar ist.
Manager bedeutet in der englischen Sprache ursprünglich Verwalter, Führungskraft, Geschäftsführer, Direktor (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, Teil 1, Englisch-Deutsch, S 394) und ist in diesem Sinne auch im Deutschen geläufig. Speziell für den Bereich der Computer wird dieser Ausdruck aber auch bereits seit längerer Zeit nicht mehr nur personen-, sondern auch sachbezogen verwendet. So sind etwa die Bezeichnungen Datei-, Programm- und Speichermanager feststehende Fachbegriffe, wobei das Wort Manager, das ohnehin auch in anderem Zusammenhang als eingedeutscht anzusehen ist, nicht übersetzt werden kann, ohne den Fachbegriff zumindest schwerer verständlich zu machen.
Somit ist unter Bezeichnung BARCODE MANAGER eine Einrichtung (zumeist softwaremäßig ausgestaltet) zu sehen, die barcodes erfasst, ausgibt oder verwaltet und insoweit den bereits eingeführten Begriffen Dateimanager und anderen ohne weiteres vergleichbar ist.
Soweit der Anmelder sich auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts Tambourette (Mitt 1986, 196) beruft, betraf diese Entscheidung ein sprachregelwidrig gebildetes Wortzeichen, nämlich ein Wort, das in keiner lebenden Sprache nachgewiesen werden konnte. Davon kann aber hier gerade nicht ausgegangen werden. Der Wortteil des angemeldeten Zeichens bedarf auch keiner interpretierenden Auslegung, sondern wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich in erster Linie um Fachkreise handeln wird, weil nur diese mit der Verwaltung von Barcodes näher befasst zu werden pflegen, ohne weiteres als unmittelbarer Sachhinweis aufgefasst werden. Soweit es sich dabei um die Erstellung von Software handelt, liegt mit der gewählten Bezeichnung auf der Hand, dass es sich um ein Programm handelt, das die Verwaltung von Barcodes ermöglicht. In gleicher Weise ist das fertig gestellte Softwareprogramm durch die gewählte Bezeichnung gekennzeichnet. Ebenso kann es sich aber um ein fest installiertes Computergerät handeln, also einen fest auf die Verwaltung von Barcodes eingestellten Computer. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, wäre die Bezeichnung jedenfalls als Bestimmungsangabe freizuhalten, weil gerade bei Computerhardware nach wie vor von wesentlicher Bedeutung ist, ob sie für die vorgesehene spezielle Software auch geeignet ist, insbesondere problemlos installiert und betrieben werden kann.
Auch die graphische Ausgestaltung des Anmeldezeichens führt nicht zur Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens. Zwar sind die Möglichkeiten, Begriffe bildlich darzustellen, oftmals sehr vielfältig, so dass sich das Freihaltebedürfnis am Wort nicht ohne weiteres auch auf dessen bildliche Wiedergabe erstreckt. Handelt es sich jedoch wie hier um ein Bild, das sich auf die Grundzüge eines Barcodes beschränkt und diesen nach Art eines Piktogramms wiedergibt, so muss den Mitbewerbern auch eine solche vereinfachte Darstellung zur freien Verwendung auch in herausgestellter Form offen bleiben. Das gilt hier im besonderen deshalb, weil der Bildteil nur den Wortteil BARCODE wiedergibt und ihn somit gleichsam nur unterstreicht (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, §8 Rdnr 154 f.).
Schließlich führt auch die farbliche Gestaltung des Zeichens nicht zu seiner Schutzfähigkeit. Farbgebungen können zwar markenfähig sein (vgl § 3 Abs 1 MarkenG). Allerdings kann die farbige Ausgestaltung an sich schutzunfähiger Markenelemente schon von Haus aus kaum die Schutzfähigkeit begründen, schon weil die bei der Anmeldung gewählte Farbgebung für die Bestimmung des Schutzes der Marke nicht ohne weiteres rechtsverbindlich ist (vgl. hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 149). Die Farbgebung muss jedenfalls hinreichend auffällig sein, um vom Publikum überhaupt als Marke erkannt zu werden (Grundsatz der Selbständigkeit der Marke vom Produkt, vgl BGH NJW 1999, 1186 [1187] - Farbmarke gelb/schwarz). Diesen Anforderungen wird das Anmeldezeichen nicht gerecht. Die rote Farbe für den Schriftzug BARCODE hebt nur diesen entsprechend seiner Bedeutung für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen hervor, wobei ein roter Farbton einer in der Werbung beliebtesten Farbtöne ist. Die Farbgebung des Wortes MANAGER ist normales dunkelblau und unterscheidet sich insofern nicht von einer Standardfarbe für Schriftzeichen. Schließlich ist die Farbgebung des stilisiert dargestellten Barcodes nicht genügend auffällig. Zum einen handelt es sich auch hier um einen Durchschnittsfarbton. Zum anderen sind Barcodes, die eventuell früher allein in schwarz-weiß gehalten waren, mittlerweile in allen möglichen Farben verbreitet, so dass eine vom Normalfall abweichende Farbgebung nicht vorliegt und daher auch vom Publikum nicht als Besonderheit bemerkt wird.
Schließlich ist auch nicht zu übersehen, dass der juristisch beratene Anmelder den Wortteil selbst als schutzunfähig ansieht, so dass auch deshalb ernsthaft zu befürchten ist, er könnte nach Eintragung des Zeichens zumindest versuchen, Dritte an der Verwendung des Begriffs BARCODE MANAGER zu hindern. Beruft sich aber schon der Anmelder selbst nicht ausschließlich auf die besondere Farbgebung des Anmeldezeichens, so kann auch nicht erwartet werden, dass das normale Publikum, das im Zusammenhang mit der Werbung ständig mit allen möglichen Farbtönen - auch wesentlich intensiveren als den hier vorliegenden - konfrontiert wird, bei dem Anmeldezeichen eine zeichenrechtliche Besonderheit ausschließlich in der gewählten Farbgebung sehen könnte.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Dr. Buchetmann Voit Schwarz-Angele
Hu Abb.1