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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.07.1995 - 7 C 46/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 46/94 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juli 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Gera vom 5.5.1994 - Az.: VG 3 K 172/92 GE -
Normenkette
VermG § 24, § 28 Abs. 1, § 38 Abs. 2
Leitsatz
»Nehmen die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 VermG die Aufgaben des Vermögensgesetzes wahr, so handeln sie im übertragenen Wirkungskreis.«
Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt; Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt die Erstattung von Kosten, die ihr aus Anlaß eines durch ihren Anwalt eingelegten Widerspruchs entstanden sind. Der Widerspruch richtete sich gegen die Anordnung der Eintragung von zwei Sicherungshypotheken in Abteilung III des Grundbuchs gem. § 18 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) a.F. im Zusammenhang mit einem ansonsten antragsgemäß erlassenen, auf die Vorschriften des Vermögensgesetzes gestützten Restitutionsbescheid. Dem Widerspruch wurde von der Beklagten (Amt für offene Vermögensfragen) stattgegeben, nachdem die Klägerin eine auf die streitigen Hypothekenpfandrechte bezogene Löschungsbewilligung vorgelegt hatte. Im Anschluß daran weigerte sich die Beklagte, der Klägerin die ihr durch den Widerspruch entstandenen Kosten zu erstatten.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären und die zu erstattenden Kosten auf 373, 07 DM festzusetzen.
Die Beklagte ist dem Klageantrag mit der Behauptung entgegengetreten, sie sei nicht der richtige Anspruchsgegner. Aus den §§ 24 und 28 VermG ergebe sich, daß das für die kreisfreie Stadt G. zuständige Amt für öffentliche Vermögensfragen eine Landesbehörde sei. Die Klage müsse daher, solle sie erfolgreich sein, gegen den Freistaat Thüringen gerichtet werden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben: Die Beklagte habe in eigener sachlicher Zuständigkeit gem. § 28 Abs. 1 VermG dem Widerspruch der Klägerin stattgegeben. Die genannte Vorschrift sei nicht im Sinne einer Organleihe zu verstehen. Der Freistaat Thüringen habe ebenfalls bislang keine Organisationsregelungen getroffen, die die Stadt G., soweit sie die Aufgaben des Vermögensgesetzes wahrnehme, als Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung erscheinen ließen. Daß der Abhilfebescheid der Beklagten aufgrund neuer tatsächlicher Angaben der Klägerin ergangen sei, berühre den sich aus § 38 Abs. 2 S. 2 VermG ergebenden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht. Die Zuziehung eines Anwalts sei im Sinne dieser Vorschriften notwendig gewesen; es sei der Klägerin nicht zuzumuten, ohne rechtliche Beratung Fragen wie die Eintragung dinglicher Belastungen bei der Rückgabe von Grundstücken zu klären.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie bestreitet ihre Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Vermögensgesetz; der Bund sei nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht befugt gewesen, diese Aufgaben den Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheit zuzuweisen. Abgesehen davon sei die in § 28 Abs. 1 VermG enthaltene "zeitliche Befristung" zwischenzeitlich abgelaufen, ohne daß der Landesgesetzgeber eine Regelung nach § 28 Abs. 2 VermG getroffen habe. In Thüringen sei außerdem Praxis, daß die bei den kreisfreien Städten mit vermögensrechtlichen Angelegenheiten beschäftigten Mitarbeiter einen Dienstvertrag mit dem Land hätten; demgemäß habe sie, die Beklagte, auch keinen Einfluß auf den Inhalt der Bescheide über Restitutionsanträge.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen; sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Revision der Beklagten bleibt erfolglos; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt kein Bundesrecht. Insbesondere ist die das Urteil tragende Erwägung, der mit der Klage geltend gemachte Anspruch sei gegen den Beklagten, nicht aber gegen den Freistaat Thüringen zu richten, mit den §§ 24 und 28 VermG vereinbar. Die gegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der Revision verkennen den rechtlichen Gehalt der genannten Vorschriften.
Das Vermögensgesetz schreibt in § 23 VermG den Ländern einen zweistufigen Verwaltungsaufbau vor. Diese haben gem. § 24 VermG als untere Stufe für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für offene Vermögensfragen einzurichten. Daraus folgt nicht, daß die so zu bildenden unteren Landesbehörden Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung sein müßten. Art. 84 GG regelt, ebenso wie Art. 83 GG, in bezug auf die Ausführung der Bundesgesetze allein das Verhältnis der Länder zum Bund und begreift in diesem Zusammenhang die kommunalen Körperschaften als interne Gliederungen der Länder (vgl. dazu BVerfGE 83, 363 [375]). Eine an Art. 84 GG anknüpfende bundesrechtliche Regelung hat also davon auszugehen, daß im Verhältnis zum Bund Gemeinden und Kreise der Landesverwaltung inkorporiert sind. Mithin können die Länder, soweit ihnen gem. Art. 84 Abs. 1 GG bundesgesetzlich vorgeschrieben ist, für die Durchführung einer Sachaufgabe untere Landesbehörden einzurichten, diese sowohl im Bereich der staatsunmittelbaren Verwaltung als auch bei den kommunalen Körperschaften bilden. Soll die letztere Möglichkeit durch die auf Art. 84 Abs. 1 GG gestützte bundesrechtliche Regelung ausgeschlossen werden, bedarf dies regelmäßig einer besonderen, auf die Erfüllung der Sachaufgabe bezogenen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (zu dem umgekehrten Fall, daß durch bundesrechtliche Regelung den Gemeinden bestimmte Aufgaben zur Erfüllung zugewiesen worden sind, vgl. BVerfGE 77, 288 [299]). Eine derartige Regelung hat der Gesetzgeber im Vermögensgesetz nicht getroffen. Er hat lediglich in § 28 Abs. 1 S. 2 VermG bestimmt, daß bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden durch die Länder die Aufgaben nach dem Vermögensgesetz von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrzunehmen sind. Diese im Wege der Übergangsregelung getroffene Aufgabenzuweisung, die schon von ihrem Wortlaut her nicht als eine "Organleihe" verstanden werden kann, ist mit Art. 84 Abs. 1 GG vereinbar. Als das Vermögensgesetz am 29. September 1990 als fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 45 Abs. 1 EV i.V.m. Anl. II Kap. III B, Abschn. I, Nr. 5 in Kraft trat, waren die Landesverwaltungen noch im Aufbau begriffen; daher erforderte bis zum Erlaß entsprechenden Landesrechts ein wirksamer Vollzug des Vermögensgesetzes eine Aufgabenzuweisung, wie sie durch die in Rede stehende Vorschrift vorgenommen worden ist. Der Bundesrat hat dieser Regelung zugestimmt, denn das Einigungsvertrags-Gesetz ist mit Zustimmung des Bundesrats ergangen. Die kreisfreien Städte und Landkreise haben die Aufgaben nach dem Vermögensgesetz jedoch nicht als Selbstverwaltungsangelegenheit zugewiesen erhalten, sondern sie nehmen eine staatliche Aufgabe wahr, handeln also im übertragenen Wirkungskreis (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 3.94 -). Dies stellt übrigens auch die Vorschrift des § 28 Abs. 2 VermG klar, die in das Vermögensgesetz durch das Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766) eingefügt worden ist. Danach können die Länder die Aufgaben der unteren Landesbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrnehmen lassen; in der Sache bedeutet dies, daß die Länder, soweit sie allein eine Regelung nach § 28 Abs. 2 VermG treffen, den Landratsämtern und Stadtverwaltungen lediglich Wahrnehmungszuständigkeiten übertragen.
Ob der Freistaat Thüringen trotz fehlender landesrechtlicher Regelungen über eine "Organleihe" eigene Bedienstete zu den Ämtern für offene Vermögensfragen entsenden darf, kann offenbleiben. Diese Frage berührt nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Land und der Beklagten. Sie ist daher für die sich allein aus Bundesrecht ergebende sachliche Zuständigkeit der Beklagten ebensowenig von Bedeutung wie der Hinweis der Revision, das Land Thüringen habe noch immer nicht die vom Bundesgesetzgeber vorausgesetzte Regelung zur Errichtung der unteren Landesbehörden gem. § 28 Abs. 1 S. 1 VermG getroffen.
Gegen die Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 38 Abs. 2 durch das Verwaltungsgericht ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern; auch die Klägerin hat die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht weiter angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.