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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 25.07.2002 - III ZB 41/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 41/02 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Juli 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2002
in dem Rechtsstrei Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Mai 2002 - 13 U 33/02 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht das statthafte Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung ist.
Die Umdeutung in eine - hier unzulässige - Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: EUR 297.
Unterschrift
000,00
Rinne Wurm Kapsa
Dörr Galke