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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2004 - 1 WB 11/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 11/04 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juni 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
SLV § 29 Abs. 1, § 44; ZDv 20/7 Nr. 701
Leitsatz
Die Bestimmung des
28. Lebensjahres als weitere Altersgrenze für die Zulassung von Unteroffizieren aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in Nr. 701 ZDv 20/7 hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 44 SLV.
BVerwG,
Der Antragsteller, ein Soldat auf Zeit im Dienstgrad eines Oberfeldwebels, beantragte die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD). Das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, er überschreite für den nächstmöglichen Zulassungstermin die maßgebliche Höchstaltersgrenze des vollendeten 28. Lebensjahres. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos.
Gründe
1 In dem angefochtenen Bescheid hat das PersABw ohne Rechtsfehler den Zulassungsantrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller bereits vor dem angestrebten nächstmöglichen Zulassungstermin 1. Juli 2004 die nach Nr. 701 ZDv 20/7 maßgebliche Höchstaltersgrenze des vollendeten 28. Lebensjahres überschritten hat.
2 Zwar ist diese Altersgrenze in § 29 Abs. 1 SLV nicht als Zulassungsvoraussetzung genannt. § 44 SLV ermächtigt jedoch das Bundesministerium der Verteidigung, nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen hier in den Laufbahnen der Laufbahngruppe der Offiziere (§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SG, § 3 Abs. 1, Abs. 4 SLV) andere, d.h. weitere Altersgrenzen "innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen" durch Erlass festzusetzen. Diese in § 44 SLV zugelassene Spanne der Altersgrenze bezieht sich nach dem systematischen Kontext des § 44 SLV zu den "besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen" auf die vom Verordnungsgeber für die jeweiligen Laufbahnen geregelte Mindest- und maximale Höchstaltersgrenze. In der Laufbahngruppe der Offiziere ist die maximale Höchstaltersgrenze nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SLV das vollendete 30. Lebensjahr und in der Teilstreitkraft Marine nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SLV das vollendete 32. Lebensjahr. Die Bestimmung des 28. Lebensjahres als weitere Altersgrenze für die Zulassung von Unteroffizieren aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der OffzTrD in Nr. 701 ZDv 20/7 hält sich damit im Rahmen der Ermächtigung des § 44 SLV. Die Überschreitung dieser Altersgrenze berechtigte das PersABw nach Nr. 346 Abs. 1 der "Bestimmungen für das Verfahren bei der Annahme von Bewerbern für die Laufbahnen der Offiziere", den Zulassungsantrag grundsätzlich abzulehnen.
3 ...
4 Die vom Antragsteller in Bezug genommene "Erstbewerberregelung" ist für Bewerber für die Laufbahn der OffzTrD in der ZDv 20/7 nicht vorgesehen. Sie gestattet, Antragstellern aus nicht mehr aufgerufenen Geburtsjahrgängen/Ge-burtszeiträumen, die sich wegen fehlender Teilnahmevoraussetzungen in den vorangegangenen Jahren noch nicht für das Auswahlverfahren bewerben konnten (so genannte Erstbewerber), die einmalige Möglichkeit der Teilnahme am Auswahlverfahren für die Zulassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzuräumen. Diese Regelung gilt nur für die Zulassung von Feldwebeln zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Nr. 29 der Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Juli 2002 PSZ III 1 Az 16-05-12/16 ) sowie für die Umwandlung des Dienstverhältnisses von Feldwebeln im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten. Nach der Rechtsprechung des Senats soll mit dieser Erstbewerberregelung lediglich vermieden werden, dass Soldaten aus nicht mehr aufgerufenen Geburtsjahrgängen, die sich wegen fehlender Teilnahmevoraussetzungen vorher nicht für ein Auswahlverfahren bewerben konnten, niemals die Chance einer Teilnahme an einem solchen Verfahren erhalten. Die Erstbewerberregelung gilt jedoch nicht für Soldaten, die die Bewerbungsvoraussetzungen in ihrem Dienstteil-/Verwendungsbereich zu der für die Bewerbung in einem früheren Auswahlverfahren vorgesehenen Zeit bereits erfüllten, von der bestehenden Möglichkeit der Bewerbung aber keinen Gebrauch oder ohne Erfolg Gebrauch gemacht haben (Beschluss vom 29. Juli 1997 BVerwG 1 WB 13.97 ).
Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Schiener
Clausen-Hansen