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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 27.09.2006 - 1 WDS-VR 6/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WDS-VR 6/06 |
| Entscheidungsdatum : | 27. September 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
-
Auch eine für Dienstposten der Besoldungsgruppe B 7 getroffene
Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht in der Weise, dass der davon
begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position des Verbleibs auf diesem
Dienstposten erwirbt, wenn bei der Besetzungsentscheidung ein Konkurrent
rechtswidrig übergangen worden ist.
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WDS-VR 6.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze als Vorsitzenden, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz am 27. September 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I Der Antragsteller wendet sich in dem Wehrbeschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 31.06 gegen die Auswahl zweier anderer Generalärzte für die Verwendung auf zwei nach Besoldungsgruppe B 7 bewertete Dienstposten. Er vertritt die Ansicht, er sei aufgrund seines bisherigen Werdegangs und seiner Leistungen den beiden gegenüber vorzuziehen.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt er den Erlass einer "Zwischenverfügung", mit der dem Bundesminister der Verteidigung vorläufig untersagt werden soll, die Dienstposten S... sowie B... zum 1. Oktober 2006 zu besetzen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die beiden ausgewählten Sanitätsstabsoffiziere bereits mit Verfügungen des Personalreferats vom 24. Juli 2006 mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 auf die genannten Dienstposten versetzt worden seien.
II Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft (stRspr, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 2.05 - und vom 1. August 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 3.06 -). Der Senat ist für diesen Antrag auch zuständig, weil das Hauptsacheverfahren (BVerwG 1 WB 31.06) beim Senat anhängig ist.
Das mit dem Antrag verfolgte Ziel, die "Besetzung" der beiden genannten Dienstposten zum 1. Oktober 2006 mit anderen Sanitätsstabsoffizieren, d.h. bei sachgerechter Auslegung die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung über deren Versetzung, vorläufig bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren zu verhindern, geht ins Leere, weil die Versetzungsverfügungen bereits getroffen sind. Davon abgesehen hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) nicht dargelegt. Insofern hätte er glaubhaft machen müssen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschlüsse vom 30. Juni 2005 a.a.O. und vom 1. August 2006 a.a.O.).
Einen derartigen Anordnungsgrund hat der Antragsteller nicht dargetan; ein solcher ist auch für den Senat nicht erkennbar. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin verfestigt, dass der davon begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm übertragenen Dienstposten verbleiben zu können. Vielmehr müsste er es hinnehmen, von diesem Dienstposten wieder wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - BVerwGE 76, 336 = NZWehrr 1985, 203 und vom 21. September 2000 - BVerwG 1 WB 93.00 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 40 = NZWehrr 2001, 29 m.w.N.). Dies gilt auch für Dienstposten, die mit B 7 oder höher bewertet sind.
Die Annahme des Antragstellers, die Ausgewählten würden nicht nur zum 1. Oktober 2006 auf die von ihm begehrten Dienstposten versetzt, sondern darauf auch alsbald befördert, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Bei der Beförderung handelt es sich um eine statusrechtliche Entscheidung, deren Unterbleiben oder Aussetzen der Antragsteller nicht vor den Wehrdienstgerichten geltend machen kann, weil insoweit der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben ist (§ 82 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO). Auch wenn die Beförderungsentscheidung zugunsten der Ausgewählten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der - truppendienstlichen - Verwendungsentscheidung getroffen werden sollte, sind Verwendungs- und Beförderungsentscheidungen rechtlich voneinander zu trennen (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 a.a.O. S. 338 und vom 21. September 2000 a.a.O.).
Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Von der Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat ab, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Unterschrift
Golze Prof. Dr. Widmaier Dr. Frentz