Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.11.2004 - 3 B 119/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 119/04 |
| Entscheidungsdatum : | 3. November 2004 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 01.09.2004; OVG 11 PA 242/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2004 und gegen das Schreiben vom 4. Oktober 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das eingelegte Rechtsmittel (sofortige Beschwerde) gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2004 und das Schreiben vom 4. Oktober 2004 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und aussichtslos ist (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts eingelegte Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Das Schreiben vom 4. Oktober 2004 stellt schon keinen Rechtsakt dar.
Unterschrift
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Prof. Dr. Rennert