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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 15.07.2008 - 33 W (pat) 5/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 33 W (pat) 5/06 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Juli 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 60 008.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und der Richter Knoll und Kätker
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli 2003 und 5. Oktober 2005 aufgehoben.
Gründe
I
Die ursprünglich für "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Finanzwesen; Geldgeschäfte" angemeldete Marke
Rentenbankbriefe
ist mit Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli 2003 und 5. Oktober 2005, letzterer im Erinnerungsverfahren, nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen worden, nämlich für die Dienstleistungen
Klasse 36: "Finanzwesen; Geldgeschäfte".
Nach Auffassung der Markenstelle stellt die Anmeldemarke eine beschreibende Angabe darüber dar, dass sich die zurückgewiesenen Dienstleistungen mit der Ausgabe bzw. Verwaltung von Wertpapieren einer Rentenbank beschäftigen, bei welcher es sich wiederum um eine auch heute noch als Gattungsbezeichnung verstandene Spezialbank handele. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin geltend gemacht, dass sich die Bezeichnung "Rentenbank" für sie gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG im Verkehr durchgesetzt habe, und auf das Anmeldeverfahren 307 03 239.6 zur Wortmarke "Rentenbank" verwiesen, in dem die Verkehrsdurchsetzung der Anmeldemarke geprüft werde. Daraufhin hat der Senat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 13. Februar 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des o. g. Anmeldeverfahrens ausgesetzt.
Am 18. April 2008 ist die Marke 307 03 239 - "Rentenbank" für die Anmelderin mit dem Registervermerk "durchgesetzt" für folgende Dienstleistungen eingetragen worden: "Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Vergabe von Förderkrediten für die Landwirtschaft im Wege der Refinanzierung von Geld- und Kreditinstituten".
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008 hat die Anmelderin im vorliegenden Anmelde- und Beschwerdeverfahren ein neues Dienstleistungsverzeichnis eingereicht. Es lautet:
"Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Ausgabe von Wertpapieren als Finanzierungsmittel im Zusammenhang mit der Vergabe von Förderkrediten für die Landwirtschaft im Wege der Refinanzierung von Geld- und Kreditinstituten".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II
Die Beschwerde ist begründet.
Nach der Beschränkung der streitgegenständlichen Dienstleistungen hält der Senat die angemeldete Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.
Insbesondere sind keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mehr ersichtlich. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Marke "Rentenbankbriefe" vom Verkehr von Haus aus als Bezeichnung für Wertpapiere irgendeiner Rentenbank (i. S. einer Banken-Gattungsbezeichnung) verstanden wird, wovon die Markenstelle offenbar ausgegangen ist. Dies mag für breite Endverbraucherkreise, an die sich die ursprünglich beanspruchten streitgegenständlichen Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte" wenden, im Hinblick auf ähnliche Begriffe wie "Sparkassenbrief", "Pfandbrief", "Schatzbrief", "Sparbrief", die reine Gattungsbezeichnungen für Wertpapiere darstellen, zutreffend sein. Die jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 ("Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Ausgabe von Wertpapieren als Finanzierungsmittel im Zusammenhang mit der Vergabe von Förderkrediten für die Landwirtschaft im Wege der Refinanzierung von Geld- und Kreditinstituten") wenden sich jedoch an Fachverkehrskreise auf dem Gebiet Refinanzierung bei der Vergabe landwirtschaftlicher Förderkredite. Es handelt sich damit um die gleichen Verkehrskreise, an die sich die Dienstleistungen "Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Vergabe von Förderkrediten für die Landwirtschaft im Wege der Refinanzierung von Geld- und Kreditinstituten" wenden, für die der Markenbestandteil "Rentenbank" mit einem hohen Zuordnungsgrad verkehrsdurchgesetzt ist.
Hinzu kommt, dass die Gattung der im 19. Jahrhundert gegründeten früheren Rentenbanken, die als staatliche Kreditanstalten zum Zweck der Ablösung von Rentenverpflichtungen und Reallasten errichtet wurden, inzwischen im Aussterben begriffen ist. Nach den Erkenntnissen des Senats ist die Anmelderin das einzige Institut, das noch die Bezeichnung "Rentenbank" führt. Zudem lautet der eigentliche Fachbegriff für die Schuldverschreibungen solcher Banken "Rentenbrief" (vgl. Büschgen, Das kleine Bank-Lexikon, 3. Aufl., Gabler, Bank Lexikon, 12. Aufl., Stichwort "Rentenbank").
Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die o. g. Fachverkehrskreise den Ausdruck "Rentenbankbriefe" allein als Bezeichnung der Schuldverschreibungen der Anmelderin und keines sonstigen Instituts verstehen werden. Die angemeldete Marke wird daher nicht als ausschließlich beschreibende Angabe, sondern als Hinweis auf Produkte der Anmelderin, nämlich die von ihr emittierten Papiere verstanden, so dass ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausscheidet.
Wird die Anmeldemarke, wie oben ausgeführt, nicht als Gattungsbegriff für Schuldverschreibungen irgendwelcher Rentenbanken, sondern als Produktbezeichnung für Finanzprodukte der Anmelderin verstanden, so verfügt sie zwangsläufig über Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn der Verkehr sieht in ihr einen Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Wertpapieremissionsdienstleistungen aus einem ganz bestimmten Betrieb, nämlich dem der Anmelderin.
Damit waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Bender Knoll Kätker
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