Fachbeiträge • 21
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.07.2021 - 2 BvR 196/19 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 196/19 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
| des Herrn N…, |
| gegen |
| und | Antrag auf Zulassung eines Beistands |
und die Richter Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. Juli 2021 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung von Frau N. als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Frau N. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>). Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, warum es ihm unzumutbar gewesen sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| König | Müller | Maidowski |