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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 25.09.2008 - 21 W (pat) 69/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 69/05 |
| Entscheidungsdatum : | 25. September 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 69/05 Verkündet am 25. September 2008 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 08 228.2-51
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. M. Müller
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2005 aufgehoben und das Patent DE 198 08 228 erteilt.
Bezeichnung: Kreuzstützbandage
Anmeldetag: 27. Februar 1998.
Die innere Priorität der deutschen Anmeldung 297 03 999 vom 5. März 1997 ist in Anspruch genommen.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2008, Beschreibung, Seiten 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2008, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2008.
Gründe
I
Die Patentanmeldung wurde am 27. Februar 1998 unter der Bezeichnung "Kreuzstützbandage" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 10. September 1998. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 F hat mit Beschluss vom 6. Juli 2005 die Patentanmeldung zurückgewiesen. In diesem Beschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung vom 3. September 2002, unklare und widersprüchliche Merkmale beansprucht werden, indem die Pelotte aus einer im Wesentlichen ebenen, jedoch zur Anpassung an die Form des Rückens des Trägers leicht gewellten Platte besteht.
Eine mit Einreichung dieses Patentanspruchs 1 beantragte Anhörung hat die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss mit der Begründung abgelehnt, dass der Anmelder zu diesem bereits im ersten Prüfungsbescheid vom 12. März 2002 gerügten Sachverhalt keinerlei Ausführungen gemacht hat.
Im Prüfungsverfahren sind die Entgegenhaltungen
D1: DE 28 37 620 C2 D2: DE 87 00 799 U1 D3: US 5 445 601 A D4: DE 89 07 975 U1 und D5: WO 93/18724 A1
in Betracht gezogen worden.
In der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung sind außerdem noch die Druckschriften
D6: DE 29 42 295 C2 D7: DE 35 11 250 A1 D8: DE 296 04 463 U1 D9: DE 87 08 327 U1 und D10: DE 37 01 281 A1
genannt worden.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der seine Patentanmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüche 1 bis 4 weiterverfolgt.
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene geltende Patentanspruch 1 lautet:
M1 Kreuzstützbandage
M2 mit einer Pelotte, die aus einer zur Anpassung an die Form des Rückens des Trägers leicht gewellten Platte besteht,
M3 die mit Vorsprüngen versehen ist,
dadurch gekennzeichnet,
M4 dass auf der dem Träger zugewandten Fläche der Pelotte (5) die Vorsprünge als Akupressurpunkte in Form federnder Erhöhungen (15, 16, 21) als Druck auf den Rücken des Patienten ausübende Punkte ausgebildet sind,
M5 welche in zwei parallel zur vertikalen Mittellinie (12) der Pelotte (5) und damit beidseitig der Lage der Wirbelsäule verlaufenden Reihen angeordnet sind, M6 dass die federnden Erhöhungen (15, 16, 21) der Pelotte (5) Blattfedern sind, welche einseitig eingespannt sind, eine Bogenform aufweisen und mit ihrem freien Ende auf die Pelotte (5) gerichtet sind und deren dem Träger der Pelotte (5) zugewandte Wölbungen auf je einer Linie parallel neben der Wirbelsäule des Trägers liegen.
Hinsichtlich der Beschreibung und der Unteransprüche 2 bis 4 wird auf die Anlage zum Protokoll vom 25. September 2008 verwiesen.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2005 aufzuheben und das Patent DE 198 08 228 mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung, Seiten 1 bis 6 und der Zeichnung, Figuren 1 bis 8, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2008.
II
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit den vorgenommenen Änderungen auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patentes führt.
Die Patentansprüche sind zulässig, denn sie sind in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen offenbart. Der geltende Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 3 und 4 zurück. Der geltende Unteranspruch 2 geht auf den ursprünglichen Anspruch 5 zurück. Der geltende Unteranspruch 3 geht auf den ursprünglichen Anspruch 6 zurück. Der geltende Unteranspruch 4 geht auf den ursprünglichen Anspruch 7 zurück. Gemäß Seite 2, dritter Absatz, der geltenden Beschreibung liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, mit einfachen Mitteln eine zuverlässig sitzende Kreuzstützbandage mit komfortablen Trageigenschaften zu schaffen, von der nicht nur übliche Stützwirkungen ausgehen, sondern auch Akupressurwirkungen zur Schmerzbekämpfung.
Die den Zurückweisungsbeschluss begründende Unklarheit bzw. Widersprüchlichkeit wurde im geltenden Patentanspruch 1 durch die Streichung des Merkmals "im Wesentlichen eben" behoben.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu, denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart eine Kreuzstützbandage mit einer Pelotte mit allen Merkmalen des Gegenstandes gemäß dem Patentanspruch 1.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem berufserfahrenen Orthopäden oder Orthopädietechniker.
Als nächstkommender Stand der Technik ist die Druckschrift D4 anzusehen, bei der als einziger der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Kreuzstützbandage bekannt ist, die mit Vorsprüngen versehen ist.
So ist aus der Druckschrift D4 (vgl. die Figuren 1 bis 3 mit Beschreibung) eine Kreuzstützbandage (Merkmal M1) mit einer Pelotte (Rückenstützpelotte), die aus einer zur Anpassung an die Form des Rückens des Trägers leicht gewellten Platte besteht (vgl. die Figuren 3 bis 5, Seite 3, letzter Absatz) (Merkmal M2), bekannt. Die Platte (vgl. die Figur 1, sowie Seite 3, zweiter Absatz) ist mit Vorsprüngen (2, 3, 4, 5, 6, 7) versehen (Merkmal M3).
Zwar zeigt die aus der D4 bekannte Kreuzstützbandage auf der dem Träger zugewandten Fläche der Pelotte auch Vorsprünge in Form federnder Erhöhungen, diese haben aber ersichtlich nicht die Wirkung von Akupressurpunkten, denn auf Seite 2 von D4 wird zu diesen Vorsprüngen explizit ausgeführt, dass Druckeinwirkungen vermieden werden sollen. Ferner sind in der D4 die Erhöhungen beidseitig der Lage der Mittellinie der Pelotte in in vertikaler Richtung unterschiedlichen Abständen zur Mittellinie der Pelotte angeordnet, nicht jedoch in zwei parallel zur vertikalen Mittellinie der Pelotte und damit beidseitig der Lage der Wirbelsäule verlaufenden Reihen angeordnet, wie in der Merkmalsgruppe M5 beansprucht ist.
Die federnden Erhöhungen (vgl. den Anspruch 8 von D4) weisen die Form eines eingerollten Rüssels auf und sind somit keine Blattfedern, welche einseitig eingespannt sind, eine Bogenform aufweisen und mit ihrem freien Ende auf die Pelotte gerichtet sind und deren dem Träger der Pelotte zugewandte Wölbungen auf je einer Linie parallel neben der Wirbelsäule des Trägers liegen, wie im Merkmal M6 beansprucht ist.
Eine derartige Ausbildung und Anordnung der Erhöhungen ist aus der Druckschrift D4 auch nicht nahegelegt und der Fachmann erhält keinerlei Hinweis, von der in der Druckschrift D4 offenbarten Form und Anordnung der elastischen Erhöhungen abzuweichen.
Die Druckschriften D1, D2, D3 und D5 liegen weiter ab.
Auch sie können den Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder für sich alleine noch in Kombination miteinander nahelegen, da aus ihnen jeweils lediglich Kreuzstützbandagen mit einer Pelotte bekannt sind, die keine Vorsprünge aufweisen. Somit sind diesen Druckschriften auch keinerlei Hinweise auf die beanspruchte spezielle Ausbildung der Vorsprünge zu entnehmen.
Gleiches gilt für die in der ursprünglichen Beschreibungseinleitung genannten Druckschriften D6 bis D10.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 werden vom Patentanspruch 1 mitgetragen.
Auch die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen.
Das Patent war daher wie beschlossen zu erteilen.
Dr. Winterfeldt Baumgärtner Bernhart Dr. Müller
Pü