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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.09.2004 - 7 C 16/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 16/03 |
| Entscheidungsdatum : | 10. September 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 28.06.2002; VG 31 A 258.00
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß beschlossen:
Die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland wird aufgehoben.
Wie den Beteiligten mit Schreiben vom 13. Januar 2004 mitgeteilt worden ist, ist ein gesetzlicher Parteienwechsel eingetreten. Beklagte ist nunmehr die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen. Eine Partei eines Prozesses ist aber nicht "Dritter" im Sinne des § 65 VwGO und kann daher nicht zugleich Beigeladener sein.
Revisionsklägerin ist damit nunmehr die Beklagte.