BGH
2. Juni 2010
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BGH
21. Juli 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.07.2010 - VI ZR 54/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZR 54/07 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Juli 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2010 durch den Richter am Bundesgerichtshof Pauge, die Richterin von Pentz und die Richter Dr. Herrmann, Hucke und Seiters
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Klägers vom 15., 16. und 17. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2010 werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger möchte mit seinen drei wortgleichen Gegenvorstellungen erreichen, dass der Senat die dienstlichen Äußerungen der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter einholt und dem Kläger zur Stellungnahme zuleitet. Dies ist indessen, wie in dem nunmehr angegriffenen Senatsbeschluss dargelegt, vor der Beschlussfassung vom 2. Juni 2010 erfolgt. Weitergehende dienstliche Äußerungen kann der Kläger nicht beanspruchen. Der Senat behält sich deshalb vor, weitere gleichgelagerte Eingaben des Klägers in dieser Sache nicht mehr zu bescheiden.
Unterschrift
Pauge von Pentz Dr. Herrmann
Hucke Seiters
Vorinstanz
LG Kempten; 27.07.2005; 1 O 1845/98 / OLG München in Augsburg; 18.01.2007; 14 U 597/05 -
==VORINSTANZ__ / LG Kempten; 27.07.2005; 1 O 1845/98 / OLG München in Augsburg; 18.01.2007; 14 U 597/05