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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.10.2024 - 1 BvR 991/22 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 991/22 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Oktober 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 991/22 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der (…), vertreten durch die Vorstandsmitglieder (…),
- Bevollmächtigte: (…) -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 2021 - II B 46/20 -,
b) das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. Juni 2020 - 5 K 393/15 -,
c) den Bescheid über Grunderwerbsteuer des Finanzamts Frankfurt am Main III vom 23. Juni 2015 - (…) -,2. mittelbar gegen
§ 6 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Christ, Wolff und die Richterin Meßling gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Oktober 2024 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
I.
Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, erwarb über eine Tochter-GmbH im Jahr 2012 die bislang ihr nicht gehörenden Anteile von 5,1 % an einer KG. Infolge der unstreitigen Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer in voller Höhe des Grundstückswerts fest. Die Beschwerdeführerin begehrte die Nichterhebung der Steuer gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG in Höhe von 94,9 %. Sie wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die dies verwehrenden behördlichen und finanzgerichtlichen Entscheidungen und macht mittelbar die Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs. 2 GrEStG, jedenfalls in der Handhabung durch die Rechtsprechung, geltend. Es liege eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG "in seiner Ausprägung als Folgerichtigkeitsgebot" vor.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, da sie unzulässig ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde erfüllt die Substantiierungsanforderungen für den Vortrag einer möglichen Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht.
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen und dem einfachen Recht auseinander. Sie führt nicht aus, weshalb die Annahme, es handele sich um "Tatbestandsberichtigungen" und nicht um für sich selbst stehende "Steuervergünstigungen" allgemein anerkannt sein soll, obgleich doch der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung von "Steuervergünstigungen aus §§ 5 und 6 GrEStG" spricht. Sie arbeitet nicht genügend heraus, wie sich Tatbestandsberichtigungen und für sich selbst stehende Steuervergünstigungen unterscheiden, von welcher Art Steuervergünstigungen der Bundesfinanzhof ausgeht und inwieweit diese Zuordnung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Soweit sie ausführt, dass § 6 Abs. 2 GrEStG "Teil der Belastungsentscheidung selbst ist", könnte dies dahingehend verstanden werden, dass es sich um eine Vorschrift über die Auswahl des Steuergegenstands handelt, so dass dem Gesetzgeber ein weitreichender Entscheidungsspielraum zustünde (vgl. BVerfGE 21, 12 <26 f.>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 122, 210 <230>; 123, 1 <19>; 127, 224 <245>). In der Folge wäre seine Entscheidung nur darauf zu überprüfen, ob es für die getroffene Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt, der bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht als willkürlich angesehen werden kann (vgl. BVerfGE 26, 1 <8>; 46, 224 <233, 239 f.>; 120, 1 <31>). Inwieweit dann noch ein Verstoß gegen den Folgerichtigkeitsgrundsatz vorliegen kann, wird von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend herausgearbeitet.
Zudem geht die Beschwerdeführerin nicht genügend auf die Bedeutung einer gesamthänderischen Mitberechtigung im Rahmen des § 6 Abs. 2 GrEStG ein, obgleich das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, dass der Differenzierung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften im Steuerrecht wie im bürgerlichen Recht (jedenfalls vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts <MoPeG>, BGBl I 2021, S. 3436) entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Ersten Senats vom 16. Mai 1969 - 1 BvR 600/66 -, HFR 1969, S. 398). So setzt sich die Beschwerdeführerin insbesondere mit den gesellschaftsrechtlichen Unterschieden beider Gesellschaftsformen und deren Berücksichtigung in der Rechtsprechung nicht auseinander. Auch fehlen Ausführungen zu den rechtlichen Besonderheiten der Gesamthandsgemeinschaft gerade auch in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen. Dass diese bei der Anwendung und Auslegung der Steuernorm aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden dürfen, hätte auch unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie des § 6 Abs. 2 GrEStG weiter aufgearbeitet werden müssen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Christ
Wolff
Meßling