Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.02.2001 - 30 W (pat) 132/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 132/00 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Februar 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 132/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 …
betreffend die IR-Marke Nr. 647 767
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke 647 767 werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 IR - vom 23. April 1998 und vom 2. März 2000 aufgehoben, soweit der IR-Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 117 042 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt bzw teilweise versagt worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 23. April 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 5 IR - der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt. Mit Beschluss vom 2. März 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen teilweise zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der Schutzversagung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Winter Schramm
Hu