BGH
28. Juli 2015
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BGH
1. September 2015
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.09.2015 - XI ZR 434/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 434/13 |
| Entscheidungsdatum : | 1. September 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 1. September 2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge bereits als unzulässig zu verwerfen ist, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2015 - XI ZR 17/14, juris Rn. 2 und vom 5. Juni 2015 - XI ZR 186/13, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, juris Rn. 3 und vom 28. März 2012 - XII ZR 23/11, juris Rn. 3 ff.). Die Anhörungsrüge der Klägerin legt jedoch nicht dar, dass der Senat bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, sondern begehrt eine abweichende Rechtsanwendung.
2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Unterschrift
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Vorinstanz
LG München I; 26.02.2013; 3 O 17806/12 / OLG München; 30.09.2013; 17 U 1337/13