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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 06.08.2008 - 28 W (pat) 252/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 252/07 |
| Entscheidungsdatum : | 6. August 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 307 30 903
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05
Gründe
I.
Die Wortfolge
Thermo Protect
ist angemeldet worden für Waren der Klassen 1 und 2 sowie für die folgenden Waren der Klasse 17:
"Anstrichfarben mit wärmeisolierenden, strahlungsisolierenden und strahlungsreflektierenden Eigenschaften, welche keramische Bestandteile enthalten".
Nachdem die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts diese Anmeldung zunächst mit Bescheid vom 30. Juli 2007 als unmittelbar beschreibend und nicht unterscheidungskräftig gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beanstandet hatte, hat sie mit Beschluss vom 18. September 2007 die Anmeldung teilweise, nämlich für die vorgenannten Waren, zurückgewiesen mit der Begründung, dass der angemeldeten Wortfolge das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe.
Mit ihrer Beschwerde möchte die Anmelderin eine Eintragung auch im Umfang der Zurückweisung ihrer Anmeldung durch den angegriffenen Beschluss erreichen. Eine Beschwerdebegründung liegt nicht vor. Im patentamtlichen Verfahren hat die Anmelderin vorgetragen, die angegriffene Marke bestehe aus der phantasievollen und nicht geläufigen Kombination zweier Wörter aus zwei verschiedenen Sprachen, Griechisch und Englisch. Die sachliche Bedeutung beider Begriffe werde der angesprochene Verkehr erst bei einer analysierenden Betrachtungsweise erkennen, die für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht berücksichtigt werden könne. Da die begriffliche Bedeutung von "Thermo Protect" im Sinne einer Eignung der beanspruchten Waren, Wärme zu halten oder vor Wärme zu schützen, für eine Vielzahl ganz unterschiedlicher Waren als Beschreibung in Betracht komme, z. B. auch für Textilien oder Schuhe, die hier nicht beansprucht werden, werde der Verkehr auch keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Markenwörtern und den für die Marke beanspruchten Waren herstellen. Aus diesen Gründen stellte sich die angemeldete Wortfolge als phantasievolle, ungewöhnliche Wortkombination dar, die der Verkehr an erster Stelle als Herkunftszeichen verstehen werde.
Mit der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2008 hat die Anmelderin sinngemäß beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2007 aufzuheben.
II.
Nachdem die Anmelderin ihren ursprünglichen Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat die Durchführung einer solchen Verhandlung nicht für sachdienlich hält, kann über die Beschwerde der Anmelderin im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 69 MarkenG.
Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen, weil die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zu Recht teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen hat.
Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Marke, die darunter vertriebenen Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht aber nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (EuG GRUR Int. 2002, 531d, 534 (Nr. 36) - Mag Lite-Taschenlampen, bestätigt durch EuGH GRUR Int 2005, 135 - Maglite). Keine Unterscheidungskraft in diesem Sinne besitzen vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Rz.) - Postkantoor). "Thermo Protect" ist eine solche unmittelbar beschreibende Marke. Das gilt jedenfalls im Umfang der Waren, für die die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke für die Klasse 17 beschreibt die beanspruchten Anstrichfarben ausdrücklich als "wärmeisolierend, strahlungsisolierend und strahlungsreflektierend" und damit als Instrumente für die direkte Wärmeregulierung. Die Wortfolge "Thermo Protect" beschreibt diese Eigenschaften unmittelbar und ist für die angesprochenen deutschen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. Das aus dem griechischen stammende Wort "Thermo" bedeutet "Wärme". Es wird sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache vor allem in zusammengesetzten Wörtern als Hinweis auf insbesondere wärmeisolierende Eigenschaften verwendet und ist dem Verkehr bereits aufgrund von Begriffen wie "Thermobehälter" oder "Thermostat" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl., 1996, S. 1531) u. s. w. geläufig. Der englische Ausdruck "protect" ist ein Verb und hat die Bedeutung von "schützen, beschützen". Er gehört zum englischen Grundwortschatz (vgl. Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1. Auflage 1977) und kann als allgemein verständlich für die weitesten deutschen Verkehrskreise vorausgesetzt werden. Bei dieser Sachlage weist die Wortfolge "Thermo Protect" In Bezug auf die Waren der Klasse 17 auf die Eigenschaft der beanspruchten Anstrichfarben hin, entweder vor Wärme zu schützen oder gespeicherte Wärme möglichst lange zu halten. Die unmittelbar beschreibende Bedeutung der Wortmarke erschließt sich für jedermann auf den ersten Blick. Deswegen werden die angesprochenen weitesten Verkehrskreise in der angemeldete Wortmarke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Anstrichfarben lediglich eine unmittelbare Sachangabe sehen, nicht dagegen ein Herkunftszeichen, mit dem auf das Herkunftsunternehmen dieser Waren im Unterschied zu anderen Unternehmen hingewiesen werden würde. Der Marke fehlt daher jedenfalls für diejenigen Waren, für die sie zurückgewiesen worden ist, die erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob der Marke auch für die weiteren Waren in den Klassen 1 und 2 absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, ist kein Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, weil die Markenstelle die Marke für diese Klassen nicht zurückgewiesen hat.
Stoppel Schell Werner
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