OVG Nordrhein-Westfalen
29. November 2010
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BVerwG
15. März 2011
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BVerwG
5. April 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.04.2011 - 1 B 3/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 3/11 |
| Entscheidungsdatum : | 5. April 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 29.11.2010; OVG 19 A 2327/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. April 2011 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2010 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der der Beklagte sich gegen seine Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wendet und insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Ausländer allein mit der Behauptung, er sei aus Bangladesch und gehöre der Volksgruppe der Biharis an, bereits alle zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG erfüllt hat. Mit dieser Frage und dem weiteren Vorbringen wirft die Beschwerde keine klärungsbedürftige und verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Rechtsfrage auf. Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise verhindert ist; ein Verschulden liegt insbesondere vor, wenn der Ausländer falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht beseitigt. Welche Bemühungen hierbei zumutbar sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Mit dem bereits in § 30 Abs. 4 AuslG 1990 verwandten Begriff der "zumutbaren Anforderungen" will das Gesetz es gerade ermöglichen, den Eigenheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen (Beschlüsse vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 105.98 - Buchholz 402.240 § 30 AuslG 1990 Nr. 10 und vom 10. März 2009 - BVerwG 1 B 4.09 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 11). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die von ihr konkret aufgeworfene Frage im vorliegenden Verfahren Anlass zu einer weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung geben könnte, stattdessen legt sie nur dar, warum der Kläger ihrer Auffassung nach nicht hinreichend an der Aufklärung seiner Identität mitgewirkt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.