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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 16.06.2005 - IX ZB 42/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 42/05 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juni 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi , Vill und die Richterin Lohmann
am 16. Juni 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 20. Dezember 2004 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.
Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden abgelehnt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist (§§ 577 Abs. 1 Satz 2, 575 Abs. 2, 3 ZPO). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO); denn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Somit kann auch das Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.
Unterschrift
Fischer Ganter Neškovi
Vill Lohmann