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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 27.08.2002 - 27 W (pat) 125/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 27 W (pat) 125/02 |
| Entscheidungsdatum : | 27. August 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 125/02 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 399 59 919
BPatG 152 10.99 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. August 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patentamts vom 5. März 2002 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 587 527 "VICINI" angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 5. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patentamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz
Pü