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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 07.09.2004 - 4 Ni 8/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 4 Ni 8/03 |
| Entscheidungsdatum : | 7. September 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT Berichtigungsbeschluss verbunden mit dem Urteil vom 30. Juni 2004
4 Ni 8/03 (EU) _____________________==
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache
...
BPatG 152 10.99 ...
betreffend das europäische Patent 0 308 449 (DE 38 55 925)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 7. September 2004 unter Mitwirkung des Richters Müllner als Vorsitzenden, der Richterin Schuster und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung
beschlossen:
Das Urteil des 4. Senats des Bundespatentgerichts vom 30. Juni 2004 - Az. 4 Ni 8/03 (EU) - wird im Tatbestand dahingehend berichtigt, dass das Streitpatent unter Inanspruchnahme der Priorität der australischen Patentanmeldung 884/87 vom 17. März 1987 angemeldet worden ist.
Gründe
Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der gemäß § 95 Absatz 1 Patentgesetz zu berichtigen war.
Müllner
Schuster
Dr. Hartung
Ja/Fa