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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.10.2009 - 3 B 72/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 72/09 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Oktober 2009 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 26.08.2009; OVG 11 N 36.09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2009 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; insbesondere enthält er nicht die vom Kläger angenommene Nichtzulassung der Revision und musste eine Entscheidung dieser Art auch nicht enthalten (vgl. § 132 Abs. 1 VwGO).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die weiteren Anträge betreffen die Sache selbst bzw. frühere Verfahren und sind einer Bescheidung durch den Senat nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschrift
Kley Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. Wysk