BGH
6. Juni 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.06.2018 - 4 StR 641/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 641/17 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Juni 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Franke Bender
Quentin Feilcke