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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 19.07.2024 - 1 BvR 829/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 829/24 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juli 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 829/24 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 2024 - 10 M 1/24 (10 M 16/23) -,
b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Februar 2024 - 10 M 1/24 (10 M 16/23) -,
c) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2024 - 10 M 16/23 -,
d) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. August 2023 - 15 B 36/22 MD -,
e) die Anordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 25. April 2022 - R/Ref. 3.1-Hu -,
f) den Bescheid der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 20. Dezember 2021
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Juli 2024 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.; stRspr) nicht genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen und dem ihnen zugrundeliegenden Recht auseinander. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren, hält den angegriffenen Entscheidungen lediglich seine abweichende Rechtsauffassung entgegen oder rügt eine Verletzung einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist damit nicht dargelegt. Außerdem ist teilweise der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 142, 268 <280 Rn. 44> m.w.N.; stRspr) nicht gewahrt.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Harbarth
Härtel
Eifert