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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 04.05.2020 - 17 W (pat) 34/18 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 17 W (pat) 34/18 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Mai 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 211 885.7
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann
ECLI:DE:BPatG:2020:040520B17Wpat34.18.0 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 12. Juli 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und trägt die Bezeichnung
"Verfahren zum Anfordern eines Handelsguts bei einer Kommunikationseinrichtung einer kraftfahrzeugexternen Datenservereinrichtung, Bestelleinrichtung, und Kraftfahrzeug mit einer Bestelleinrichtung".
Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Anhörung am 27. Juni 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhten, soweit sie ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösten und damit eine Erfindung auf Gebieten der Technik beträfen.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen: - auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Patentansprüche gemäß Hauptantrag, - hilfsweise auf der Grundlage der eingereichten Patentansprüche gemäß einem der Hilfsanträge I, II oder III vom 26. Oktober 2018, weiter hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Schreiben vom 12. März 2020 mitgeteilt, dass sie zur anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erscheinen wird, und Entscheidung nach Aktenlage beantragt.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (hier mit einer denkbaren Gliederung versehen, die auch als Basis für die weiteren Anträge verwendet wird) lautet:
1. Verfahren zum Anfordern eines Handelsguts bei einer Kommunikationseinrichtung (12) einer kraftfahrzeugexternen Datenservereinrichtung (10), das Verfahren aufweisend die folgenden, durch eine Bestelleinrichtung (16) des Kraftfahrzeugs (14) durchgeführten Schritte: 1.1 - Empfangen eines Bediensignals aus einer Bedieneinrichtung (20, S3), wobei das empfangene Bediensignal einen ersten, durch eine Benutzereingabe eines Benutzer (22) des Kraftfahrzeugs vorgegebenen Bestellparameter zu einer Bestellung eines Produkts und/oder einer Dienstleistung beschreibt, und 1.2 - in Abhängigkeit von dem empfangenen Bediensignal Feststellen einer ersten Bestellbedingung, die den ersten Bestellparameter beschreibt (S7), das Verfahren gekennzeichnet durch die folgenden, durch die Bestelleinrichtung (16) durchgeführten Schritte: 1.2.1 - Empfangen eines Sensorsignals aus einer Sensoreinrichtung (26) des Kraftfahrzeugs (14, S9), das eine aktuelle Anzahl an Insassen des Kraftfahrzeugs (14) beschreibt, 1.2.2 - anhand des empfangenen Sensorsignals: Festlegen der durch das Sensorsignal beschriebenen Anzahl an Insassen als weitere Bestellbedingung (S10), die beschreibt, für wie viele Personen das Handelsgut erbracht werden soll, 1.3 - in Abhängigkeit von den festgelegten Bestellbedingungen Erzeugen eines Bestellsignals, das die erfasste Anzahl an Insassen und den ersten Bestellparameter beschreibt (S12), und 1.4 - Übertragen des erzeugten Bestellsignals an die Kommunikationseinrichtung (12) der kraftfahrzeugexternen Datenservereinrichtung (10, S13).
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I (Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind gekennzeichnet) lautet:
1. Verfahren zum Anfordern eines Handelsguts bei einer Kommunikationseinrichtung (12) einer kraftfahrzeugexternen Datenservereinrichtung (10), das Verfahren aufweisend die folgenden, durch eine Bestelleinrichtung (16) des Kraftfahrzeugs (14) durchgeführten Schritte: 1.1 - Empfangen eines Bediensignals aus einer Bedieneinrichtung (20, S3), wobei das empfangene Bediensignal einen ersten, durch eine Benutzereingabe eines Benutzer (22) des Kraftfahrzeugs vorgegebenen Bestellparameter zu einer Bestellung eines Produkts und/oder einer Dienstleistung beschreibt, und 1.2 - in Abhängigkeit von dem empfangenen Bediensignal Feststellen einer ersten Bestellbedingung, die den ersten Bestellparameter beschreibt (S7), das Verfahren gekennzeichnet durch die folgenden, durch die Bestelleinrichtung (16) durchgeführten Schritte: 1.2.1 - Empfangen eines Sensorsignals aus einer Sensoreinrichtung (26) des Kraftfahrzeugs (14, S9), das eine aktuelle Anzahl an Insassen des Kraftfahrzeugs (14) beschreibt, 1.2.2 - anhand des empfangenen Sensorsignals: Festlegen der durch das Sensorsignal beschriebenen Anzahl an Insassen als weitere Bestellbedingung (S10), die beschreibt, für wie viele Personen das Handelsgut erbracht werden soll, 1.3 - in Abhängigkeit von den festgelegten Bestellbedingungen Erzeugen eines Bestellsignals, das die erfasste Anzahl an Insassen und den ersten Bestellparameter beschreibt (S12), und 1.4 - Übertragen des erzeugten Bestellsignals an die Kommunikationseinrichtung (12) der kraftfahrzeugexternen Datenservereinrichtung (10, S13), 1.5 - Festlegen eines Reiseziels einer Reiseroute als Standort eines Herstellers und/oder Dienstleisters (S4), und 1.6 - in Abhängigkeit von dem festgelegten Standort: Festlegen der Kommunikationseinrichtung (12) als Adressat des erzeugten Bestellsignals (S5).
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II (Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind gekennzeichnet) lautet:
1. Verfahren zum Anfordern eines Handelsguts bei einer Kommunikationseinrichtung (12) einer kraftfahrzeugexternen Datenservereinrichtung (10), das Verfahren aufweisend die folgenden, durch eine Bestelleinrichtung (16) des Kraftfahrzeugs (14) durchgeführten Schritte: 1.1 - Empfangen eines Bediensignals aus einer Bedieneinrichtung (20, S3), wobei das empfangene Bediensignal einen ersten, durch eine Benutzereingabe eines Benutzer (22) des Kraftfahrzeugs vorgegebenen Bestellparameter zu einer Bestellung eines Produkts und/oder einer Dienstleistung beschreibt, und 1.2 - in Abhängigkeit von dem empfangenen Bediensignal Feststellen einer ersten Bestellbedingung, die den ersten Bestellparameter beschreibt (S7), das Verfahren gekennzeichnet durch die folgenden, durch die Bestelleinrichtung (16) durchgeführten Schritte: 1.2.1 - Empfangen eines Sensorsignals aus einer Sensoreinrichtung (26) des Kraftfahrzeugs (14, S9), das eine aktuelle Anzahl an Insassen des Kraftfahrzeugs (14) beschreibt, 1.2.2 - anhand des empfangenen Sensorsignals: Festlegen der durch das Sensorsignal beschriebenen Anzahl an Insassen als weitere Bestellbedingung (S10), die beschreibt, für wie viele Personen das Handelsgut erbracht werden soll, 1.3 - in Abhängigkeit von den festgelegten Bestellbedingungen Erzeugen eines Bestellsignals, das die erfasste Anzahl an Insassen und den ersten Bestellparameter beschreibt (S12), und 1.4 - Übertragen des erzeugten Bestellsignals an die Kommunikationseinrichtung (12) der kraftfahrzeugexternen Datenservereinrichtung (10, S13). ,und 1.7 - Festlegen eines Zeitpunkts und/oder eines Zeitraums, zu der und/ oder in dem das angeforderte Handelsgut abgeholt wird und/oder bereitgestellt oder erbracht werden soll, als weitere Bestellbedingung (S6), wobei das Festlegen des Zeitpunkts und/oder des Zeitraums (S6) in Abhängigkeit von einer bereitgestellten Reiseroute des Kraftfahrzeugs (14) erfolgt.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III (Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind gekennzeichnet) lautet:
1. Verfahren zum Anfordern eines Handelsguts bei einer Kommunikationseinrichtung (12) einer kraftfahrzeugexternen Datenservereinrichtung (10), das Verfahren aufweisend die folgenden, durch eine Bestelleinrichtung (16) des Kraftfahrzeugs (14) durchgeführten Schritte: 1.1 - Empfangen eines Bediensignals aus einer Bedieneinrichtung (20, S3), wobei das empfangene Bediensignal einen ersten, durch eine Benutzereingabe eines Benutzer (22) des Kraftfahrzeugs vorgegebenen Bestellparameter zu einer Bestellung eines Produkts und/oder einer Dienstleistung beschreibt, und 1.2 - in Abhängigkeit von dem empfangenen Bediensignal Feststellen einer ersten Bestellbedingung, die den ersten Bestellparameter beschreibt (S7), das Verfahren gekennzeichnet durch die folgenden, durch die Bestelleinrichtung (16) durchgeführten Schritte: 1.2.1 - Empfangen eines Sensorsignals aus einer Sensoreinrichtung (26) des Kraftfahrzeugs (14, S9), das eine aktuelle Anzahl an Insassen des Kraftfahrzeugs (14) beschreibt, 1.2.2 - anhand des empfangenen Sensorsignals: Festlegen der durch das Sensorsignal beschriebenen Anzahl an Insassen als weitere Bestellbedingung (S10), die beschreibt, für wie viele Personen das Handelsgut erbracht werden soll, 1.3 - in Abhängigkeit von den festgelegten Bestellbedingungen Erzeugen eines Bestellsignals, das die erfasste Anzahl an Insassen und den ersten Bestellparameter beschreibt (S12), und 1.4 - Übertragen des erzeugten Bestellsignals an die Kommunikationseinrichtung (12) der kraftfahrzeugexternen Datenservereinrichtung (10, S13)., 1.8 - Empfangen eines Zusatzinformationssignals aus einer Erfassungseinrichtung (28) des Kraftfahrzeugs (14, S15), wobei das empfangene Zusatzinformationssignal vorzugsweise beschreibt: eine aktuelle geographische Position des Kraftfahrzeugs (14), und/oder eine aktuelle Innen- und/oder Außentemperatur des Kraftfahrzeugs (14), und/oder eine Information zu einem Müdigkeitszustand eines Insassen des Kraftfahrzeugs (14), und/oder eine Information zu einem aktuell und/ oder zuvor durch eine Ausgabeeinrichtung (30) ausgegebenen Audiosignal, und/oder eine Information zu einem Fenster- und/oder Schiebdachstatus des Kraftfahrzeugs (14), und/oder eine Information zu einem aktuellen Kilometerstand und/oder zu gefahrenen Tageskilometern und/oder gefahrenen Kilometern einer Reise, und/oder eine Reisezeit, und/oder eine Restreichweite eines Kraftstofftanks und/oder eines Energiespeichers des Kraftfahrzeugs (14), und/oder eine aktuelle Anzahl an Kindern im Kraftfahrzeug (14); und 1.9 Festlegen der durch das Zusatzinformationssignal beschriebenen Information als zusätzliche Bestellbedingung (S7), die vorzugsweise eine Art und/oder Eigenschaft des angeforderten Handelsguts beschreibt.
Zu den weiteren Ansprüchen des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge I bis III wird auf die Akte verwiesen.
Im Verfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:
D1: DE 100 34 109 C1 D2: DE 198 57 771 A1 D3: DE 100 53 249 A1 D4: EP 1 986 172 B1 D5: DE 10 2013 014 527 A1 D6: DE 10 2012 220 131 A1.
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und ebenso der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen I bis III nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1 und 4 PatG).
1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Anfordern eines Handelsguts bei einer Kommunikationseinrichtung einer kraftfahrzeugexternen Datenservereinrichtung. Als Datenservereinrichtung wird dabei ein Gerät oder ein System, das die Aufgaben eines Datenservers übernehmen kann, verstanden. Die Datenservereinrichtung kann beispielsweise als Datenserver im Internet oder als Daten-Cloud ausgestaltet sein. Das beanspruchte Verfahren wird durch eine Bestelleinrichtung eines Kraftfahrzeugs durchgeführt, also durch ein Gerät oder eine Gerätekomponente zum Empfangen und Auswerten von Signalen, sowie zum Erzeugen von Steuersignalen. Die Bestelleinrichtung kann beispielsweise als Steuergerät oder Steuerchip ausgestattet sein (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).
Gemäß der Anmeldung (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002]-[0008]) müssten Anfragen an heutige virtuelle Assistenten, beispielsweise Bestellungen von Produkten oder Leistungen durch einen Benutzer vollständig ausformuliert werden. Unvollständige Anfragen würden entweder nicht bearbeitet oder durch aufwendige und zeitraubende Nachfragen des Assistenten vervollständigt. Virtuelle Assistenten würden mehr und mehr Präsenz im Alltag gewinnen. Anfragen an einen solchen Assistenten könnten beispielsweise per Spracheingabe oder als Text formuliert werden. Im Stand der Technik seien Verfahren zum Bereitstellen einer Ladeanfrage, die Reservierung von Parkmöglichkeiten, die Reservierung eines Fahrzeugs, das
Reservieren einer Dienstleistung und ein Verfahren zur positionsgenauen Bestimmung geographischer Messpunkte bekannt. Dabei würde der Stand der Technik die genannten Nachteile nicht beheben. Nachteilig bei bestehenden Lösungen sei, dass sämtliche Rahmenbedingungen und Attribute vom Benutzer kommuniziert werden müssten (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0009]).
Die Aufgabe der Anmeldung ist das Bereitstellen eines vorausschauenden Assistenten zum Anfordern eines Handelsguts, also zum Anfordern eines Produkts und/oder einer Dienstleistung (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0010]).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein Verfahren zum Anfordern eines Handelsguts, wie bspw. einer Ware, einer Dienstleistung oder einer Reservierung vor. Das Handelsgut wird dabei über die Kommunikationseinrichtung eines externen, d.h. eines außerhalb des Fahrzeugs befindlichen, Servers angefordert. Die Anforderung selbst wird von einer Bestelleinrichtung, wie bspw. einem Rechner einer Bedieneinrichtung des Fahrzeugs, ausgeführt (Merkmal 1.). Hierzu empfängt die Bedieneinrichtung des Fahrzeugs entsprechend einer Eingabe eines Benutzers ein Bediensignal, welches einen ersten Bestellparameter umfasst. Dieser erste Bestellparameter beschreibt somit eine erste Bestellbedingung (Merkmale 1.1 und 1.2). Weiter wird durch die Bestelleinrichtung ein Signal eines Fahrzeugsensors empfangen, welches die Anzahl der Fahrzeuginsassen angibt. Die Anzahl der Fahrzeuginsassen beschreibt eine weitere Bestellbedingung (Merkmale 1.2.1 und 1.2.2). Anschließend wird ein Bestellsignal erzeugt. Dieses Bestellsignal umfasst den ersten Bestellparameter und die von dem Sensor erfasste Anzahl der Fahrzeuginsassen, d.h. die weitere Bestellbedingung (Merkmal 1.3). Schließlich wird das erzeugte Bestellsignal an die Kommunikationseinrichtung des externen Servers übertragen (Merkmal 1.4).
In Anspruch 1 nach Hilfsantrag I ist zusätzlich angegeben, dass ein Reiseziel oder eine Reiseroute als Standort für einen Hersteller und/oder Dienstleister festgelegt wird. In Abhängigkeit von dem ermittelten Standort wird die Kommunikationseinrichtung des Herstellers / Dienstleisters, d.h. dessen externer Server, als Adressat des Bestellsignals ausgewählt (Merkmale 1.5 und 1.6).
Anspruch 1 nach Hilfsantrag II weist ergänzend zu Anspruch 1 nach Hauptantrag auf, dass ein Zeitpunkt bzw. ein Zeitraum für die Erbringung der bestellten Leistung als weitere Bestellbedingung festgelegt wird. Der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum wird dabei in Abhängigkeit von der ermittelten Reiseroute festgelegt (Merkmal 1.7).
Anspruch 1 nach Hilfsantrag III enthält zusätzlich zu Anspruch 1 nach Hauptantrag noch die Angabe, dass ein weiteres Signal aus einer Erfassungseinrichtung des Kraftfahrzeugs empfangen wird und die in dem Signal enthaltene Information als zusätzliche Bestellbedingung verwendet wird. Das weitere Signal kann dabei eine aktuelle geographische Position des Kraftfahrzeugs, eine Innen- bzw. Außentemperatur, einen Müdigkeitszustand eines Insassen, eine Information zu einem Audiosignal, eine Information zu dem Fenster- bzw. Schiebedachstatus des Fahrzeugs, eine Information zum aktuellen Kilometerstand bzw. zu den gefahrenen Tageskilometern oder den Reisekilometern bzw. der Reisezeit, der Restreichweite des Kraftstoffs bzw. eines Energiespeichers oder auch der Anzahl von Kindern im Fahrzeug beschreiben (Merkmale 1.8 und 1.9).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein derartiges Verfahren zu entwickeln, sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur oder Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Assistenzsystemen im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik an.
2. Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I bis III beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als im Stand der Technik besonders relevant sieht der Senat die Druckschriften D4 und D6 an.
2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der D4 (Anspruch 1) ist ein Verfahren zur Reservierung einer Leistung aus einem Fahrzeug zu entnehmen. Diese "Reservierung einer Leistung" stellt einen Unterfall des anspruchsgemäßen "Anfordern eines Handelsgutes" dar (vgl. Merkmal 1.1 bzw. Anmeldung Abs. [0010]). Das Fahrzeug der D4 verfügt über ein Kommunikationsendgerät mit dem eine Datenkommunikation mit einem Reservierungsserver ausgeführt wird. Diese Datenkommunikation beinhaltet das Reservieren einer Leistung bei der die Leistung erbringenden Einrichtung. Damit ist Merkmal 1 aus der Druckschrift zu entnehmen. Weiter ist in der Druckschrift die Eingabe eines Bediensignals, bspw. die Auswahl einer Parkfläche (Absatz [0036]) oder eines Restaurants bzw. einer Freizeiteinrichtung (Absätze [0024], [0025]), beschrieben. Diese Eingabe wird für eine Reservierungsanfrage (Absatz [0010]) und für eine Reservierung (Absatz [0013]) durch das Kommunikationssystem des Fahrzeugs verwendet. Somit wird von einer Bedieneinrichtung ein Bediensignal mit einem ersten Bestellparameter bzw. einer Bestellbedingung empfangen und von dem Fahrzeugsystem weiterverarbeitet - Merkmale 1.1 und 1.2. Schließlich wird die Reservierung von dem Fahrzeugsystem getätigt, indem Daten mit dem ersten Bestellparameter, bspw. eines Restaurants oder einer Parkfläche (Absätze [0024], [0036]), an den Reservierungsserver übermittelt werden (Absätze [0025], [0038], Anspruch 1) - teilweise Merkmal 1.3 und Merkmal 1.4.
Der Empfang eines Sensorsignals aus einer Sensoreinrichtung des Kraftfahrzeugs und das Festlegen der durch das Sensorsignal beschriebenen aktuellen Anzahl von Insassen als weitere Bestellbedingung (restlicher Teil von Merkmal 1.3 sowie Merkmale 1.2.1 und 1.2.2) sind der D4 jedoch nicht zu entnehmen.
Der Fachmann ist stets bestrebt bestehende Verfahren bzw. Assistenzsysteme insbesondere im Hinblick auf Benutzerfreundlichkeit und Sicherheit zu verbessern. In der D4 ist die Reservierung einer Parkfläche detailliert beschrieben. Die D4 zeigt darüber hinaus weitere Anwendungsbereiche wie z.B. die Reservierung in einem Restaurant oder einer Freizeiteinrichtung. Diese Ausführungsformen weisen jedoch den erkennbaren Nachteil auf, dass nur ein Tisch bzw. ein Platz reserviert werden kann. Für den Fachmann ist somit der Hinweis auf weitere Anwendungsbereiche gegeben und er hatte Veranlassung im Stand der Technik nach möglichen Lösungen für den damit verbundenen Nachteil zu suchen. Dabei gelangte er ohne weiteres zur D6, die ein Verfahren zur Erkennung einer Spracheingabe bzw. eines Sprachbefehls in einem Kraftfahrzeug zum Gegenstand hat. Das Sprachinteraktionssystem verwendet eine Datenbank für die Spracherkennung und greift auf verschiedene Sensoren des Fahrzeugs zu. Als Beispiel ist weiter ausgeführt, dass das System für die Reservierung eines Tisches in einem Restaurant verwendet wird.
Aus der D6 ist ein Verfahren zu entnehmen, bei dem ein Sprachinteraktionssystem (ein Bediensystem) eines Fahrzeugs eine Eingabe innerhalb eines Gesprächs anhand gespeicherter Datensätze erkennt (Absätze [0033], [0034] und [0012]) oder die Eingabe in Form eines Befehls oder Kommandos (Absätze [0013], [0016]) erhält. Das System erkennt eine erstes Schlagwort (Essen gehen) für eine Bestellung, schlägt dem Benutzer ein konkretes Restaurant vor und erhält aus der Bestätigung (Eingabe) des Benutzer somit den ersten Bestellparameter (Absätze [0033]- [0036]) - Merkmale 1.1 und 1.2.
Anschließend ermittelt das System weitere Parameter, bspw. die Personenzahl im Auto. Auf Basis des ersten Bestellparameters und der weiteren Parameter wird die Bestellbedingung konkretisiert und schließlich nach Bestätigung ausgeführt (Absatz [0036]) - Merkmale 1.2.1, 1.2.2 und restlicher Teil von Merkmal 1.3.
Nach alledem waren für den Fachmann lediglich übliche fachmännische Überlegungen notwendig um das in der D4 gezeigte Verfahren um die in der D6 beschriebene Ausführungsform zu ergänzen und somit weiterzuentwickeln. Er gelangte damit ohne erfinderisches Zutun zu einem Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag.
2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit werden im Folgenden nur die neu aufgenommenen Merkmale 1.5 und 1.6 betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
Gemäß diesen Merkmalen wird in Ergänzung zu Anspruch 1 nach Hauptantrag beansprucht, dass ein Reiseziel einer Route als Standort des Herstellers und/oder Dienstleisters und in Abhängigkeit von diesem Standort die externe Kommunikationseinrichtung als Adressat des Bestellsignals (der Bestellung) festgelegt wird.
Aus der D4 ist die Eingabe einer Zieladresse bzw. eines Zielgebiets und die anschließende Anzeige von einem oder mehreren in der Nähe der Zieladresse liegenden Einrichtungen, welche die gewünschte Leistung erbringen, zu entnehmen (Absätze [0008], [0025]). Damit sind auch die Ergänzungen 1.5 und 1.6 aus der D4 zu entnehmen.
Demnach beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird im Folgenden nur das neu aufgenommene Merkmal 1.7 betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
In diesem Merkmal ist in Ergänzung zu Anspruch 1 nach Hauptantrag beansprucht, dass als weitere Bestellbedingung ein Zeitpunkt und/oder ein Zeitraum festgelegt wird, zu der und/oder in dem das angeforderte Handelsgut abgeholt wird und/oder bereitgestellt oder erbracht werden soll, wobei das Festlegen des Zeitpunkts und/oder des Zeitraums in Abhängigkeit von einer bereitgestellten Reiseroute des Kraftfahrzeugs erfolgt.
Aus der D6 ist die Berücksichtigung der Fahrzeit zu einem Restaurant und somit der Ankunftszeitpunkt als weiterer bei der Bestellung zu berücksichtigender Parameter zu entnehmen (Absatz [0036]).
Somit ist auch die Ergänzung 1.7 aus der D6 zu entnehmen.
Demnach beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
2.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit werden im Folgenden nur die neu aufgenommenen Merkmale 1.8 und 1.9 betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
Zusätzlich zu Anspruch 1 nach Hauptantrag wird beansprucht, dass ein Zusatzinformationssignal aus einer Erfassungseinrichtung des Kraftfahrzeugs empfangen wird. Aufgrund der angegebenen Verknüpfung ist von dem Merkmal ein einzelnes oder eine Kombination aus mehreren oder allen Zusatzinformationssignalen umfasst, wobei als Signale - eine aktuelle geographische Position des Kraftfahrzeugs, - eine aktuelle Innen- und/oder Außentemperatur des Kraftfahrzeugs, - eine Information zu einem Müdigkeitszustand eines Insassen des Kraftfahrzeugs, - eine Information zu einem aktuell und/oder zuvor durch eine Ausgabeeinrichtung ausgegebenen Audiosignal, - eine Information zu einem Fenster- und/oder Schiebdachstatus des Kraftfahrzeugs, - eine Information zu einem aktuellen Kilometerstand und/oder zu gefahrenen Tageskilometern und oder gefahrenen Kilometern einer Reise und/oder einer Reisezeit und/oder eine Restreichweite eines Kraftstofftanks und/oder eines Energiespeichers des Kraftfahrzeugs und/oder eine aktuelle Anzahl an Kindern im Kraftfahrzeug angegeben sind. Die durch das Zusatzinformationssignal beschriebene Information wird als zusätzliche Bestellbedingung festgelegt und soll vorzugsweise eine Art und/oder Eigenschaft des angeforderten Handelsguts beschreiben.
Aus der D6 ist die Berücksichtigung der Fahrzeit zu einem Restaurant zu entnehmen (Absatz [0036]); dies setzt u.a. eine Information über die "aktuelle geographische Position des Kraftfahrzeugs" voraus. Ferner ist der D6 die Lehre zu entnehmen, die aktuelle Informationsaufnahmekapazität eines Insassen basierend auf einem Sensor des Fahrzeugs zu bestimmen und dies in die Arbeit des dortigen Assistenzsystems einfließen zu lassen (vgl. D6 Anspruch 7 / Abs. [0031]). D.h. die D6 nimmt eine der mit den Merkmalen 1.8 und 1.9 beanspruchten Alternativen unmittelbar vorweg. Denn die Berechnung der Fahrzeit zu einem Restaurant
setzt die Ermittlung und Berücksichtigung der (aktuellen) "geographischen Position" als weitere Zusatzinformation voraus. Diese Zusatzinformation geht direkt in die Bestellbedingung ein. Eine andere Alternative (Information zu einem Müdigkeitszustand eines Insassen) wird zumindest nahegelegt.
Aufgrund der gewählten Oder-Verknüpfung können somit die Merkmale 1.8 und 1.9 nicht zu einem gewährbaren Patentanspruch führen.
Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
3. Ebenso wie der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I bis III sind auch die weiteren Ansprüche des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge I bis III nicht gewährbar, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.
4. Von einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr von Amts wegen (§ 80 Abs. 3 PatG) aus Gründen der Billigkeit hat der Senat abgesehen. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.
Der Senat verkennt nicht, dass das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sehr zügig gehalten worden ist, d. h., dass gleichzeitig mit der Ladung zur Anhörung auch der erste (und einzige) Prüfungsbescheid zugestellt worden ist. Allerdings rechtfertigt sich die Ladung zur Anhörung mit dem Untersuchungsgrundsatz, wonach die Prüfungsstelle die Beteiligten jederzeit laden kann (§ 46 Satz 1 PatG). Das gilt auch, wenn der Anmelder beantragt, in das schriftliche Verfahren überzugehen (Busse, PatG, 8. Aufl., § 46 Rdnr. 6), denn im Prüfungsverfahren gilt
der Untersuchungsgrundsatz uneingeschränkt (Busse, a. a. O., § 45 Rdnr. 9). Diesem Untersuchungsgrundsatz steht das Recht des Beteiligten auf rechtliches Gehör gegenüber. Dieser darf durch die Entscheidung nicht überrumpelt werden. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
Der Anmelderin wurde die Auffassung der Prüfungsstelle vor der Anhörung in einem Bescheid mitgeteilt. Ihr wurden zwei Monate Zeit zur Äußerung gegeben, im Übrigen war eine weitere Äußerung im Laufe der Anhörung möglich. Auch eine Anhörung dient der Gewährung des Rechts auf Äußerung (Busse, a. a. O., § 46 Rdnr. 6). In die Anhörung hat die Prüfungsstelle keine neuen, der Anmelderin bislang unbekannten Argumente eingeführt, so dass am Ende der Anhörung eine Beschlussfassung ohne Verletzung der Rechte der Anmelderin möglich war.
Der Niederschrift über die Anhörung ist der wesentliche Gang der Verhandlung zu entnehmen. Dass rechtserhebliche Erklärungen der Beteiligten, die den Anmeldungsgegenstand materiell oder das Verfahren prozessual berühren könnten (Schulte, PatG, 10. Aufl., § 46 Rdnr. 53), nicht in der Niederschrift enthalten sind, ist nicht vorgetragen.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Eder Baumgardt Hoffmann
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