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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.06.2022 - 6 StR 158/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 158/22 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juni 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2022 wird verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin klargestellt, dass es sich bei den sichergestellten Gegenständen um 1,12 Gramm Cannabis nebst zwei Zip-Tüten sowie 0,36 Gramm Tabak-Cannabis-Gemisch handelt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sander Feilcke Tiemann
Wenske von Schmettau
Vorinstanz
Landgericht Magdeburg; 21.01.2022; 25 KLs 275 Js 25556/21 (25/21)