BVerwG
28. Dezember 2005
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BVerwG
29. November 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.11.2006 - 4 A 5/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 5/05 |
| Entscheidungsdatum : | 29. November 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 27. November 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.